Rz. 152

Die Reparaturkosten machen mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes aus

Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen.[164] Er kann die Reparaturkosten auch nicht aufspalten und die Kosten einer bloßen Teilreparatur erstattet erhalten.[165] Diese Wertgrenze gilt auch für "Unikate".[166] Ausnahmsweise kann ein Ersatz der unterhalb des Wiederbeschaffungswertes "gesenkten" Reparaturkosten erfolgen, wenn das Kfz vollständig und fachgerecht repariert wird und die Reparatur wirtschaftlich vernünftig ist. Dies ist jedoch bei einem "Rabatt" der Werkstatt nicht der Fall.[167] Die Einhaltung der 130 %-Grenze kann im Einzelfall jedoch durch den Einbau von Gebrauchtteilen gewahrt werden.[168]

 

Rz. 153

Muster 8.44: Einhaltung der 130 %-Grenze durch Einbau von Gebrauchtteilen

 

Muster 8.44: Einhaltung der 130 %-Grenze durch Einbau von Gebrauchtteilen

_________________________ Versicherung AG

_________________________

_________________________

Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________

Schaden vom _________________________

Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Schadensache ist Ihre Einschätzung, es wäre die sog. 130 %-Grenze überschritten, unzutreffend. Der als Anlage beigefügten Auskunft des Sachverständigen _________________________ vom _________________________ ist zu entnehmen, dass vorliegend unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters und der betroffenen Fahrzeugteile und aufgetretenen Schäden eine Instandsetzung unter Einbau von gebrauchten Fahrzeugteilen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes genügt. Dies genügt nach der Rechtsprechung, um eine Abrechnung innerhalb der 130 %-Grenze herbeizuführen (BGH, Urt. v. 14.12.2010 – VI ZR 231/09 = NJW 2011, 669). Hierfür ist vorliegend lediglich ein Aufwand in Höhe von _________________________ EUR notwendig, so dass die von Ihnen vorgelegte Kalkulation deutlich zu hoch angesetzt und zu beanstanden ist.

Meine Mandantschaft hat das verunfallte Fahrzeug ausweislich der als Anlage beigefügten Bestätigung des Sachverständigen vom _________________________ vollständig und fachgerecht gem. den Vorgaben des Sachverständigen repariert.

Bei der Reparatur sind die aus der Anlage _________________________ ersichtlichen Aufwendungen in Höhe von _________________________ EUR angefallen.

Meine Mandantschaft beabsichtigt ferner, das reparierte Fahrzeug für mindestens 6 Monate weiter zu nutzen. Dieser Zeitraum stellt anerkannten Maßen keine Fälligkeitsvoraussetzung dar (BGH, Beschl. v. 26.5.2009 – VI ZB 71/08 = r+s 2009, 434), so dass eine Abrechnung auf Basis der dargelegten Reparaturkosten einschließlich der nachgewiesenen Mehrwertsteuer in Höhe von _________________________ EUR zu erfolgen hat.

Für den Ausgleich des Schadens habe ich mir vorsorglich eine Frist bis zum

_________________________ (10-Tages-Frist)

notiert.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 154

Zudem ist zu beachten, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht das Risiko trägt, dass die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Reparaturkosten höher ausfallen als vom Sachverständigen geschätzt.[169]

 

Rz. 155

Muster 8.45: Tatsächliche Reparaturkosten liegen über 130 %-Grenze

 

Muster 8.45: Tatsächliche Reparaturkosten liegen über 130 %-Grenze

_________________________ Versicherung AG

_________________________

_________________________

Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________

Schaden vom _________________________

Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch Schreiben vom _________________________ glichen Sie in der im Betreff genannten Schadensache den Fahrzeugschaden meines Mandanten auf der Grundlage einer Totalschadenabrechnung aus. Entgegen der von Ihnen vertretenen Auffassung besitzt mein Mandant jedoch einen Anspruch auf Ausgleich der tatsächlichen Reparaturkosten in Höhe von _________________________ EUR. Er beruft sich insoweit auf die Grundsätze der 130 %-Rechtsprechung. Dem steht nicht entgegen, dass die tatsächlichen Reparaturkosten diese Grenze überstiegen.

Mein Mandant traf die Entscheidung zur Durchführung der Reparatur nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen. Danach überstiegen die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 %. Mein Mandant war deshalb dazu berechtigt, die Reparaturarbeiten in Auftrag zu geben. Letztlich blieben die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten hinter den tatsächlich erforderlichen zurück. Die Konsequenzen aus den fehlerhaften Angaben des Sachverständigen sind jedoch nicht von meinem Mandanten, sondern von Ihnen zu tragen. Nach Auffassung der herrschenden Rechtsprechung (u.a. BGH, Urt. v. 15.10.1991 – VI ZR 314/90 = NZV 1992, 66...

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