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In der Gesamtabrechnung (Ist-Zahlungen) müssen alle im abgerechneten Wirtschaftsjahr eingegangenen Zahlungen der Miteigentümer, also insbesondere die Vorschüsse zur Kostentragung (sprich: die Hausgeldzahlungen gemäß Wirtschaftsplan), angegeben werden;[53] es handelt sich dabei ja um den größten Posten auf der Einnahmenseite. Eine Aufschlüsselung der Hausgeldzahlungen, aus der die Abrechnungszeiträume hervorgehen, für die sie geschuldet waren, ist in der Gesamtabrechnung zwar nicht zwingend erforderlich,[54] aber sinnvoll. Ebenso sinnvoll ist es, die Hausgeldzahlungen aufgesplittet in ihre beiden Bestandteile darzustellen, also einmal als "Vorschüsse (Bewirtschaftung)" und einmal als "Vorschüsse zur Rücklage" (Muster → § 8 Rdn 11); denn es erleichtert die Nachvollziehbarkeit des Gesamtwerks, wenn man schon der Gesamtabrechnung die differenzierten Werte entnehmen kann, die sich später in den Einzelabrechnungen bzw. der Darstellung der Rücklagenentwicklung wiederfinden. Eine Aufschlüsselung der Zahlungen nach der Person der leistenden Wohnungseigentümer erfolgt hingegen nicht in der Gesamtabrechnung, sondern ggf. in einer gesonderten Information als Anhang zur Einzelabrechnung (dazu nachfolgend).

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