Rz. 141

Obwohl die Gesetzesbegründung von "allen Forderungen" spricht, muss vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlauts ("wesentliches Gemeinschaftsvermögen") nicht jede "Kleinforderung" angegeben werden. Im Übrigen bestehen bei den "Forderungen" die größten Unsicherheiten und Spielräume des Vermögensberichts.

Die Kontenstände sind anzugeben (weil es sich um Forderungen gegen die Bank handelt), und zwar auch dann, wenn diese Information (wie es nach hiesiger Auffassung zwingend ist (→ § 8 Rdn 15) ebenfalls im Rahmen der Gesamtabrechnung erfolgt.
Die im Berichtsjahr aufgelaufenen Hausgeldrückstände sind anzugeben. Ob dies je Einheit oder als Gesamtsumme erfolgen muss, ist offen.
Forderungen aus laufenden gegenseitigen Verträgen (insbes. also solche auf Leistung) sind m.E. nicht anzugeben, denn sie stellen keinen eigenen Vermögenswert, sondern das Äquivalent zu einer Verbindlichkeit dar. Für Verbindlichkeiten aus laufenden gegenseitigen Verträgen (insbesondere Zahlungspflichten) gilt das Gleiche.
Streitige oder zweifelhafte (auch z.B. verjährte) Forderungen oder Verbindlichkeiten sind m.E. nur anzugeben, wenn nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Verwalters eine Realisierung aussichtsreich ist. Das setzt im Normalfall voraus, dass diese Forderungen bereits geltend gemacht wurden; allein das Bestehen einer Forderung kann nicht genügen. In diesen Zusammenhang fallen auch Forderungen der Gemeinschaft gegen den Verwalter. Derartige Forderungen können ständig entstehen, denn wer arbeitet schon völlig fehlerfrei? Der Verwalter ist aber nicht verpflichtet, jede theoretisch denkbare Forderung gegen sich selbst in den Vermögensbericht aufzunehmen.
Forderungen aus früheren Abrechnungszeiträumen sind zwar nach dem eingangs zitierten Wortlaut der Gesetzesbegründung ("alle Forderungen") aufzunehmen; das ergibt aber wenig Sinn. Zwar macht es für das gemeinschaftliche Vermögen keinen Unterschied, ob Forderungen jüngeren oder älteren Datum sind. Aber die Informationen zu den Vorjahren sind den dazu gehörigen Vermögensberichten zu entnehmen und würden nur wiederholt werden. Zudem müsste, wenn Altforderungen anzugeben wären, jeder Verwalter bis zur Gründungszeit der Gemeinschaft entsprechende Nachforschungen anstellen, und zwar auch für Zeiträume vor der eigenen Verwalterbestellung. Das ist nicht praktikabel.
Ein Ausbuchen uneinbringlicher Forderungen ist – anders als nach dem alten Recht, als eine "Sollrücklage" anzugeben war – nicht mehr erforderlich; außerhalb des Vermögensberichts spielen Forderungen für das Rechnungswesen keine Rolle.
Eventuelle Verbandsdarlehen sind selbstverständlich aufzuführen.

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