Rz. 41

Begehrt der Arbeitnehmer die Zustimmung/Genehmigung zu einer Nebentätigkeit und lehnt der Arbeitgeber diese ab, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung zu klagen, dass er berechtigt ist, eine bestimmte Nebentätigkeit auszuüben. Hierfür ist ein Feststellungsinteresse gegeben, da es dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist, eventuelle arbeitsrechtliche Sanktionen in Kauf zu nehmen.[23]

[23] Küttner/Röller, Nr. 322 Rn 15.

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