Rz. 36

Verletzt der Arbeitnehmer seine Anzeigepflicht und führt folglich eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung des Arbeitgebers aus, so ist dies ungeachtet der Frage, ob die Nebentätigkeit hätte genehmigt werden müssen, eine Arbeitsvertragsverletzung. Diese rechtfertigt in jedem Fall eine Abmahnung des Arbeitnehmers. Im Wiederholungsfall ist eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung gerechtfertigt.

 

Rz. 37

Eine fristlose Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitsverstoß unter beiderseitiger Berücksichtigung der Interessenlagen so gravierend ist, dass dem Arbeitgeber eine Fortbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer massive Konkurrenztätigkeiten entfaltet[20] oder wenn die Nebentätigkeit während einer Krankheit ausgeübt wird und nicht der Genesung zuträglich ist.[21]

 

Rz. 38

Selbstverständlich hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass dieser die störende Nebentätigkeit unterlässt.

[21] LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 19.7.2006 – 2 Sa 40/06, juris.

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