Rz. 42

Für den (Mit-)Erben besteht nach § 1980 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BGB darüber hinaus ab dem Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft[100] im Falle der Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO, oder Überschuldung, § 19 InsO i.V.m. § 1980 Abs. 1 S. 3 BGB, die Pflicht zur unverzüglichen Stellung eines Insolvenzantrags, wenn er Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder von der Überschuldung hat. Die gleiche Pflicht trifft über § 1985 Abs. 2 BGB den Nachlassverwalter. Unterbleibt der Antrag, gibt § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB den Nachlassgläubigern einen Schadensersatzanspruch.

 

Rz. 43

Nicht antragsverpflichtet ist der vorläufige Erbe bzw. derjenige, der die Erbschaft ausgeschlagen bzw. die Annahme der Erbschaft angefochten hat. Dies gilt auch dann, wenn unklar ist, ob die Ausschlagung bzw. Anfechtung wirksam erfolgt sind.[101]

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