Rz. 67

Mit der Anordnung der Nachlass- oder Insolvenzverwaltung verliert der Erbe ex nunc seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass; sie geht auf den Verwalter über, §§ 1984 Abs. 1 S. 1 und 2, 1985 Abs. 1 Hs. 1 BGB, §§ 80 ff. InsO.

 

Hinweis

Der Erbe verliert auch die aktive Prozessführungsbefugnis für jegliche Nachlassstreitigkeit; laufende Prozesse werden unterbrochen, §§ 240, 241 Abs. 3 ZPO (siehe noch unten § 10).

 

Rz. 68

Rechtshandlungen des Erben sind ab der Anordnung der Nachlassverwaltung unwirksam, § 1984 Abs. 1 S. 2 BGB, ein gutgläubiger Erwerb scheidet bei beweglichen Sachen aus; bei unbeweglichen Sachen ist dieser nur bis zur Eintragung ins Grundbuch[148] möglich, § 81 InsO. Leistet ein Dritter an den Erben, so hat dies nur unter den Voraussetzungen des § 82 InsO schuldbefreiende Wirkung und der Erbe muss das Erhaltene in den Nachlass geben, § 816 BGB, § 1978 BGB. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so muss der Dritte erneut leisten und beim Erben kondizieren.

 

Rz. 69

Verfügungen, die der Erbe vor der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, haben aber Bestand, da der Erbe seine Verfügungsbefugnis nur ex nunc verliert.[149] Eine dingliche Surrogation ist nur bei Miterben vorgesehen, § 2041 BGB. Die Norm ist nach h.M. nicht analog auf den Alleinerben anzuwenden; vielmehr findet hier ein schuldrechtlicher Ausgleich nach §§ 1978 f., 662 ff. BGB statt (vgl. hierzu schon oben § 4 Rdn 13 und zu den Ansprüchen aus § 1978 BGB noch unten Rdn 82 ff.).

 

Hinweis

Mitunternehmerstellung der Erben eines Kommanditisten bleibt durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens unberührt.[150]

[148] Ein Insolvenzvermerk ist analog § 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch dann in das Grundbuch einzutragen, wenn das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht und das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines der Miterben eröffnet wird, BGH, Beschl. v. 19.5.2011 – V ZB 197/10, um die Insolvenzmasse vor einer Beeinträchtigung durch einen gutgläubigen Erwerb zu schützen. Der Miterbe soll nicht gemäß § 2040 Abs. 1 BGB ohne den Insolvenzverwalter an einer Verfügung über das Grundstück mitwirken können. Die Eintragung muss allerdings erkennen lassen, dass das Insolvenzverfahren nur über das Vermögen eines der Miterben eröffnet worden ist.
[149] FAKomm-ErbR/Löhnig, § 1978 BGB Rn 1. Dies ist also anders als im Falle der Ausschlagung bzw. Anfechtung der Annahme, § 1959 BGB.

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