Rz. 13

Daher hat der Erbe den Nachlassgläubigern nicht nur den verbliebenen Nachlass zur Verfügung zu stellen (außer in den Fällen der §§ 1973, 1974 BGB), sondern schuldet ihnen über §§ 1978 Abs. 1 und 2, (1991 Abs. 1), 667 BGB Herausgabe bzw. Wertersatz von in das Eigenvermögen überführten oder sonst weggegebenen oder verbrauchten oder benutzten Nachlassgegenständen.[12] Geld, das er aus dem Nachlass entnommen oder für eigene Zwecke verwendet hat, hat er zu erstatten und gemäß § 668 BGB verschuldensunabhängig zu verzinsen.[13] Für schuldhafte Pflichtverletzungen bei der Verwaltung des Nachlasses haftet der Erbe nach §§ 1978 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Für einen verspätet gestellten Antrag auf Insolvenzeröffnung haftet der Erbe nach § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB; zu ersetzen ist der Schaden, der den Gläubigern durch eine unverzügliche Antragstellung nicht entstanden wäre (sog. Quotenschaden).[14]

[12] Eine dingliche Surrogation hat das Gesetz beim Alleinerben anders als bei Miterben (§ 2041 BGB, hierzu Löhnig, JA 2003, 990) nicht vorgesehen. § 1978 Abs. 1 S. 1 BGB gewährt den Nachlassgläubigern schuldrechtliche Ansprüche gegen den verwaltenden Erben, BGH, Urt. v. 13.7.1989 – IX ZR 227/87, NJW-RR 1989, 1226. Es ist daher in den Fällen des § 1978 BGB auch nicht auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass, sondern auf Leistung zu klagen.
[13] BGH, Beschl. v. 13.3.2008 – IX ZR 13/05, BeckRS 2008, 5530; BGH, Urt. v. 20.2.2008 – IV ZR 32/06, ZEV 2008, 237.
[14] Große-Wilde/Ouart/Jülicher, § 1980 BGB Rn 16.

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