Leitsatz (amtlich)

Ein Zuwendungsverzicht kann (ebenso wie der Erbverzicht) durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser wieder aufgehoben werden, wenn der Erblasser den Rechtszustand vor dem Verzicht durch Verfügung von Todes wegen nicht vollständig wiederherstellen könnte.

 

Normenkette

BGB §§ 2352, 2351

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Urteil vom 29.12.2005; Aktenzeichen 6 U 16/05 und 6 U 240/05)

LG Hannover (Entscheidung vom 15.12.2004; Aktenzeichen 12 O 2556/00)

 

Tenor

Die Revision des Klägers und die Anschlussrevisionen der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Celle vom 29.12.2005 werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Kosten des Berufungsverfahrens wie folgt verteilt werden:

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 30 %, die Beklagten zu 1a) und 1b) je 25 % und der Beklagten zu 2) 20 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren haben die Beklagten zu 1a) und 1b) je 25 % und der Beklagte zu 2) 20 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren trägt der Kläger je 30 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt jede Partei 25 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren trägt jeder Beklagte je 25 %. Von den außergerichtlichen Kosten jedes Beklagten im Revisionsverfahren trägt der Kläger je 25 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

[1] Die Parteien streiten über die Erbfolge nach der am 4.3.1998 in H., ihrem letzten Wohnsitz, verstorbenen Großmutter des Klägers. Sie war - ebenso wie ihr am 6.3.1980 vorverstorbener Ehemann - amerikanische Staatsangehörige, lebte aber seit 1947 in Deutschland. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus einem Geschäfts- und Bürohaus in H. sowie Kontenguthaben. Der Kläger, seine am 15.3.2001 nachverstorbene Mutter und seine beiden Brüder, die Beklagten zu 1a) und 1b), sind ebenfalls amerikanische Staatsangehörige; wie ihre Mutter leben die Parteien in Großbritannien. Der Beklagte zu 2) ist mit Beschränkung auf das in H. belegene Haus zum Testamentsvollstrecker ernannt.

[2] Am 5.10.1979 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann vor dem in H. als Notar ansässigen Beklagten zu 2) ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten, dass die gemeinsame Tochter alleinige Erbin des zuletzt Versterbenden sein sollte. Nach deren Tod sollte der dann noch vorhandene Nachlass auf den am 28.1.1960 geborenen Kläger übergehen, ersatzweise an dessen Abkömmlinge, weiter ersatzweise an dessen am 26.4.1962 und am 3.6.1968 geborene jüngere Brüder, die Beklagten zu 1a) und 1b). Diese Regelung sollte im Fall eines Vorversterbens der Tochter entsprechend gelten. Der Kläger wurde im Wege eines Vermächtnisses verpflichtet, seinen Brüdern einen monatlichen Betrag aus den Erträgen des Hauses in H. zu zahlen.

[3] Die Mutter des Klägers verzichtete in notarieller Urkunde vom 30.6.1994 auf die Zuwendung aus dem notariellen Testament vom 5.10.1979 sowie auf ihre gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche am Nachlass ihrer Eltern. Die Erblasserin nahm diesen Verzicht an; der Kläger stimmte ihm zu und verpflichtete sich, nach dem Tod der Erblasserin an seine Mutter eine lebenslange monatliche Rente von 20.000 DM zu zahlen, die auf dem Hausgrundstück in H. grundbuchlich abzusichern war. Die Erblasserin ließ sich zu diesem Vertrag durch den Hinweis ihrer Tochter sowie des Klägers bewegen, der damalige Ehemann der Tochter dürfe im Fall einer Scheidung keinen Zugriff auf das Haus in H. erhalten. Bereits am 24.3.1995 erklärten die Erblasserin und ihre Tochter ohne Mitwirkung oder Wissen des Klägers zu notariellem Protokoll des Beklagten zu 2) die Aufhebung des Verzichtsvertrages vom 30.6.1994 mit der Maßgabe, dass die Erbfolge nach dem Testament vom 5.10.1979 wiederhergestellt werde.

[4] Spätestens ab der zweiten Hälfte des Jahres 1995 wurde die Erblasserin über verschiedene familiäre Streitigkeiten unterrichtet. Daraufhin erklärte die inzwischen 92-jährige Erblasserin am 22.4.1996 zu Protokoll eines anderen Notars die Anfechtung des Testaments vom 5.10.1979, soweit der Kläger oder seine Abkömmlinge darin als Erben oder Ersatzerben berufen sind. In der Urkunde heißt es, bei der Erbeinsetzung des Klägers seien die Erblasserin und ihr Ehemann "von der Erwartung seiner bis dahin einwandfreien Lebensführung" ausgegangen, die sich nicht erfüllt habe. Der Kläger habe seine Mutter übervorteilt und dadurch deren wirtschaftliche Existenz ruiniert. Gewissheit habe die Erblasserin darüber erst im März 1996 aus ihr vorgelegten Schriftstücken erlangt. Außerdem habe der Kläger auch seine Brüder in eine bedrohliche finanzielle Lage gebracht, weil er sie zu hohen Darlehen veranlasst habe und deren Rückzahlung verweigere. Der Kläger habe das seit jeher bestehende enge persönliche Verhältnis zur Erblasserin vor etwa einem halben Jahr beendet, ohne dass sie ihm einen Grund dafür gegeben habe. Insgesamt sei das harmonische Leben der Familie durch das Verhalten des Klägers zerstört worden. Ihr Ehemann hätte die Erbeinsetzung ebenso wie die Erblasserin selbst bei Kenntnis dieser Sachlage nicht vorgenommen.

[5] Auf einen Hilfsantrag des Klägers hat das LG festgestellt, dass er nach dem Tod der Vorerbin, seiner Mutter, alleiniger Nacherbe geworden sei. Den weitergehenden Antrag des Klägers auf Feststellung, dass er bereits mit dem Erbfall Alleinerbe geworden sei, hat das LG abgewiesen. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung auch gegenüber dem Beklagten zu 2) bestätigt und die weitergehenden Berufungsanträge aller Parteien zurückgewiesen.

[6] Dagegen wenden sich der Kläger mit der Revision und die Beklagten mit ihren Anschlussrevisionen. Sie verfolgen mit ihren Rechtsmitteln insoweit ihre Schlussanträge zweiter Instanz weiter.

 

Entscheidungsgründe

[7] Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

[8] A. I. Was zunächst die Erbfolge angeht, ist nicht streitig, dass sie sich aufgrund Rückverweisung für zum Nachlass gehörende Mobilien auf das Wohnsitzrecht und für Immobilien auf das Belegenheitsrecht insgesamt nach deutschem Recht beurteilt (vgl. Odersky ZEV 2000, 492).

[9] Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht aufgrund des Zuwendungsverzichtsvertrages vom 30.6.1994 bereits mit dem Tod der Erblasserin deren Vollerbe geworden. Denn dieser Vertrag sei durch den Vertrag vom 24.3.1995 wirksam wieder aufgehoben worden. Der Wortlaut des § 2352 BGB und die Gesetzessystematik sprächen nicht gegen eine analoge Anwendung von § 2351 BGB. Die Aufhebung des Zuwendungsverzichts bewirke hier, dass dieser so beseitigt werde, als wäre er nie vereinbart worden. Die Erblasserin werde also nicht von ihren Bindungen aus dem wechselbezüglichen gemeinschaftlichen Testament frei. Dass der Kläger die durch den Zuwendungsverzicht für ihn begründete Aussicht, als Ersatzerbe seiner Mutter Vollerbe nach dem zuletzt versterbenden Großelternteil zu werden, wieder verliere, stehe nicht entgegen. Diese Aussicht sei für die Erblasserin - anders als ein etwa nach dem Zuwendungsverzicht abgeschlossener Erbvertrag - nicht bindend gewesen.

[10] II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision des Klägers greifen nicht durch.

[11] 1. Nach ganz herrschender Meinung kann der Zuwendungsverzicht (§ 2352 BGB) grundsätzlich ebenso wie der Verzicht auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht (§ 2346 BGB) durch Vertrag mit dem Erblasser wieder aufgehoben werden (vgl. etwa LG Kempten MittBayNot 1978, 63, 64; Staudinger/Schotten, BGB [2004] § 2352 Rdn. 54; Soergel/Damrau, BGB 13. Aufl. § 2352 Rdn. 2; Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB § 2352 Rdn. 27; MünchKomm-BGB/Strobel, 4. Aufl. § 2352 Rdn. 17; AnwK-BGB/Beck/Ullrich, § 2352 Rdn. 20; Palandt/Edenhofer, BGB 67. Aufl. § 2352 Rdn. 5; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 7 III 2a S. 180; im Ergebnis auch Mittenzwei ZEV 2004, 488 ff.; a.A. Kipp/Coing, Erbrecht 14. Aufl. § 82 V 2; Kornexl, Der Zuwendungsverzicht 1998 Rdn. 554 ff.).

[12] Zwar verweist § 2352 Satz 3 BGB für den Zuwendungsverzicht lediglich auf die in §§ 2347 und 2348 BGB für den Erbverzicht geforderten persönlichen Anforderungen und Formvorschriften, nicht aber auf die in § 2351 BGB geregelte Aufhebung des Erbverzichts. Das steht jedenfalls einer analogen Anwendung des § 2351 BGB aber nicht entgegen, soweit die Interessenlage übereinstimmt. Anders als bei einem Verzicht auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht kann der Erblasser bei einem Zuwendungsverzicht die Erbfolgeregelung, auf die der Begünstigte verzichtet hat, durch eine neue Verfügung von Todes wegen wieder herstellen, so dass insofern für eine Aufhebung des Zuwendungsverzichts keine Notwendigkeit besteht. Anders liegt es aber, wenn der Erblasser nicht wirksam neu verfügen kann, etwa weil er durch einen vor dem Zuwendungsverzicht geschlossenen Erbvertrag oder ein wechselbezügliches gemeinschaftliches Testament gebunden ist. Jedenfalls in solchen Fällen kann § 2351 BGB entsprechend auf die Aufhebung eines Zuwendungsverzichts angewandt werden. Ob die Verweisung auf § 2347 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach der Aufhebungsvertrag bei Geschäftsunfähigkeit des Erblassers durch seinen gesetzlichen Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts geschlossen werden kann, auch auf die Aufhebung eines Zuwendungsverzichts trotz der insoweit bestehenden Bedenken im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Erblassers (§§ 2064, 2065 BGB) angewandt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung.

[13] 2. Im vorliegenden Fall ist im gemeinschaftlichen Testament vom 5.10.1979 nach dem Tod des letzten Großelternteils die Mutter des Klägers als Vorerbin und der Kläger erst nach deren Tod als Nacherbe vorgesehen. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, dass diese Bestimmungen wechselbezüglich und damit für die länger lebende Erblasserin bindend sind (§§ 2270, 2271 BGB). Obwohl das Testament (anders als in BGHZ 149, 363, 366) keine Wiederverheiratungsklausel enthält, liegt nahe, dass der Ehemann die Erblasserin nur deshalb zu seiner Alleinerbin eingesetzt hat, weil auch sie die gemeinsame Tochter und den ältesten Enkel als Vor- und Nacherben für den Fall bestimmt hat, dass sie als letzte starb. Auch wenn die Begriffe Vor- und Nacherbe im Testament nicht verwendet werden, sprechen die Beschränkung der Tochter durch die Anordnung, dass der bei ihrem Tode noch vorhandene Nachlass der Großeltern auf den Enkel übergehen solle, sowie die Bevorzugung des Klägers als des alleinigen (Nach-)Erben gegenüber seinen Brüdern dafür, dass die Großeltern die Schlusserbfolge gemeinsam erwogen und in allen Einzelheiten festgelegt haben; dass dem überlebenden Großelternteil hätte freistehen sollen, insoweit Änderungen zu verfügen, ist dem Testament nicht zu entnehmen. Sie ergeben sich nicht etwa daraus, dass im Testament zwar ein Veräußerungsverbot bezüglich des Grundstücks in H. während der Dauer der Testamentsvollstreckung angeordnet worden ist, der überlebende Ehegatte an einer Veräußerung aber nicht gehindert war. Das ändert an der bindenden Wirkung der den Nachlass des letztversterbenden Großelternteils betreffenden Anordnungen jedoch nichts. Es entspricht auch nicht der Lebenserfahrung, dass der Erstversterbende dem überlebenden Ehegatten ganz allgemein das Recht einräumen wolle, die zugunsten von Angehörigen der übernächsten Generation getroffenen Anordnungen für den Fall einer Verschlechterung der persönlichen Beziehungen zu ändern. Davon kann insb. in Fällen wie dem vorliegenden nicht ausgegangen werden, in denen nicht nur persönliche, sondern auch wirtschaftliche und unternehmerische Überlegungen eine Rolle für die Nachfolgeregelung gespielt haben. Im Übrigen greift hier die Regel des § 2270 Abs. 2 BGB ein.

[14] 3. Wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, hätte die Erblasserin trotz des Zuwendungsverzichts die im gemeinschaftlichen Testament vom 5.10.1979 vorgesehene Schlusserbfolge zwar inhaltsgleich erneut anordnen können; eine solche einseitige, wiederholende Verfügung hätte aber nicht an der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments teilgenommen, sondern jederzeit von der Erblasserin widerrufen werden können. Das berechtigte Interesse, das beim Erbverzicht an Aufhebung nach § 2351 BGB besteht, nämlich die vor dem Verzicht bestehende Rechtslage wiederherzustellen, ist mithin hier auch für die Aufhebung des Zuwendungsverzichts gegeben.

[15] 4. Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend erkannt hat, ist durch den Aufhebungsvertrag vom 24.3.1995 die im gemeinschaftlichen Testament vom 5.10.1979 vorgesehene Schlusserbfolge wieder gültig geworden. Diese Rechtsfolge tritt jedenfalls vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages an ein. Ob eine der ursprünglichen Zuwendung entgegenstehende erbrechtliche Bindung, die ein Erblasser in der Zeit zwischen dem Zuwendungsverzicht und seiner Aufhebung eingegangen ist, hinfällig würde, die Aufhebung also ex tunc wirken würde, ist zweifelhaft (dagegen Staudinger/Schotten aaO; Bamberger/Roth/J. Mayer aaO Fn. 54; Kornexl aaO Rdn. 563 ff.; Mittenzwei aaO 491 f.; a.A. LG Kempten aaO). Die Frage bedarf hier aber keiner Entscheidung, weil die Erblasserin eine anderweite, vom gemeinschaftlichen Testament abweichende Verfügung nicht getroffen hat.

[16] a) Dass der Zuwendungsverzicht der Mutter ein "Nachrücken" des Klägers in der im Testament vom 5.10.1979 angeordneten Erbfolge bewirkte, ließ keine neue, zusätzliche Bindung der Erblasserin in dem Sinne entstehen, dass sie davon etwa nicht durch Aufhebung des Zuwendungsverzichts wieder hätte abweichen können (anders Kornexl aaO Rdn. 563, 565). Vielmehr wurde die testamentarische Regelung als solche nicht dadurch verändert, dass die Mutter des Klägers auf die ihr darin zugedachte Begünstigung verzichtet hat. Wäre dieser Verzicht bestehen geblieben, wäre zugunsten des Klägers die Ersatzerbfolge zum Zuge gekommen, die im Testament ausdrücklich für den Fall des Vorversterbens der Tochter vorgesehen war (vgl. §§ 2102, 2096 BGB). Die Aufhebung des Zuwendungsverzichts hat keine andere Wirkung als der Umstand, dass die Mutter des Klägers den Erbfall erlebte. Folglich bedurfte es keines Zuwendungsverzichts des Klägers, um die ursprünglich im Testament vorgesehene Vor- und Nacherbfolge wirksam werden zu lassen.

[17] b) Der Kläger hat durch den Vertrag vom 30.6.1994 auch keine die Erblasserin bindende neue Rechtsposition erlangt. Er hat sich mit dem Zuwendungsverzicht seiner Mutter zwar einverstanden erklärt und ihn angenommen. Das wird im Hinblick auf die Abfindung verständlich, die er seiner Mutter für die Zeit nach dem Tod der Erblasserin im Vertrag vom 30.6.1994 versprochen hat. Für den Zuwendungsverzicht selbst (§ 2352 BGB) war seine Zustimmung dagegen ohne Bedeutung. Sie lässt sich auch nicht etwa als erbvertragliche Begünstigung des Klägers auslegen. Denn in dem der Zustimmung des Klägers unmittelbar vorangehenden Vertragstext ist festgehalten, der Verzicht der Mutter des Klägers habe "die Wirkung", dass der Kläger, der bisher im gemeinschaftlichen Testament vom 5.10.1979 als Schlussnacherbe eingesetzt war, nunmehr testamentarischer Alleinerbe der Erblasserin werde. Damit ist die erbrechtliche Rechtsstellung, die der Kläger aufgrund des Verzichtsvertrages zu erwarten hatte, nicht etwa als Inhalt der getroffenen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung, sondern ausdrücklich als Wirkung des Verzichts beschrieben. Das genügte, um den Zweck des Vertrages zu erreichen, nämlich einen Zugriff des zweiten Ehemannes der Mutter des Klägers auf den Nachlass der Großeltern zu verhindern.

[18] c) Ob dem Kläger im Hinblick auf die von ihm eingegangene Verpflichtung zu einer Abfindung seiner Mutter Schadensersatzansprüche zustehen, kann offen bleiben. Der Kläger macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass er nach dem Tod der Erblasserin Abfindungszahlungen an seine Mutter geleistet hätte oder ihm sonst ein zu ersetzender Schaden entstanden sein könnte. Deshalb handeln die Beklagten zu 1a) und 1b) auch nicht treuwidrig, wenn sie sich als Erben ihrer Mutter auf die Aufhebung des Zuwendungsverzichts berufen.

[19] Damit erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet.

[20] B. I. Das Berufungsgericht hält die Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments vom 5.10.1979 nicht für wirksam. Ein Anfechtungsgrund (§ 2078 Abs. 2 BGB) sei nicht hinreichend dargelegt. Es könne nicht festgestellt werden, welche näheren Vorstellungen die Großeltern bei Testamentserrichtung mit der in der Anfechtungserklärung der Erblasserin erwähnten Erwartung einer einwandfreien Lebensführung des Klägers verbunden hätten. Die Erblasserin habe die Millionenforderungen Dritter gegen ihre Tochter schon seit 1991 gekannt, die Erbaussichten des Klägers aber gleichwohl durch Abschluss des Zuwendungsverzichtsvertrages vom 30.6.1994 verbessert. Im Übrigen behaupteten die Beklagten zu 1a) und 1b) auch keine finanzielle Schädigung der Mutter durch den Kläger. Was den Kontaktabbruch des Klägers gegenüber der Erblasserin betreffe, sei nicht mit der für eine Überzeugung erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die unveränderte Fortdauer des bei Testamentserrichtung bestehenden guten Verhältnisses der maßgebliche Beweggrund für die Erbeinsetzung des Klägers gewesen sei. Nähere Einzelheiten zur Häufigkeit und Ausgestaltung der Kontakte vor und nach der Testamentserrichtung seien nicht vorgetragen. Zwar sei davon auszugehen, dass der Kläger bei Testamentserrichtung der Lieblingsenkel der Großeltern gewesen sei. Das müsse indessen nicht das einzige und für seine Bevorzugung gegenüber seinen Brüdern entscheidende Motiv gewesen sein. Daneben kämen als Motive in Betracht, dass er der älteste Enkel war, nach dem Tod des ersten Ehemannes seiner Mutter die Führung der finanziellen Belange und Geschäfte der Familie übernommen hatte und durch seine Einsetzung als alleiniger Nacherbe das Vermögen in einer Hand zusammengehalten werden konnte. Selbst wenn die Großeltern bei Testamentserrichtung die spätere Entwicklung bis hin zu dem Abbruch des Kontakts zwischen dem Kläger und der Erblasserin vorausgesehen hätten, sei fraglich, ob dies der Einsetzung des Klägers als Nacherbe entgegengestanden hätte. Denn die Großeltern hätten ersichtlich keine Vollerbschaft ihrer Tochter gewollt; neben dem Kläger seien daher nur noch seine Brüder in Betracht gekommen, für die bei Testamentserrichtung aber erst recht nicht vorauszusehen gewesen sei, wie sich deren Beziehungen zum überlebenden Großelternteil künftig einmal entwickeln würden.

[21] II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Anschlussrevisionen der Beklagten greifen nicht durch.

[22] 1. Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein zur Anfechtung berechtigender Motivirrtum in der enttäuschten Erwartung des Erblassers liegen, seine persönlichen Beziehungen zum Bedachten würden sich harmonisch, jedenfalls frei von tief greifenden Störungen entwickeln. Diese Erwartung muss dem Erblasser im Zeitpunkt der Zuwendung nicht bewusst gewesen sein; es genügt, dass er sie als selbstverständlich vorausgesetzt hat (st.Rspr., vgl. etwa BGH vom 27.5.1987 - IVa ZR 30/86 - NJW-RR 1987, 1412 unter II 1; vom 16.3.1983 - IVa ZR 216/81 - WM 1983, 567 unter 2d). Um die Anfechtung zu rechtfertigen, muss ein Motivirrtum aber nicht nur ursächlich für den letzten Willen gewesen sein, sondern für den Erblasser den letztlich entscheidenden, ihn bewegenden Grund darstellen. Dafür kommen nur besonders schwerwiegende Umstände in Betracht, die gerade diesen Erblasser mit Sicherheit dazu gebracht hätten, anders zu testieren (Senatsurteil vom 27.5.1987 aaO unter II 2a). Soweit es um enttäuschte Erwartungen geht, kann deren Ursächlichkeit auch im Normalfall nicht aufgrund von Erfahrungssätzen festgestellt werden; das wäre durch die Lebenserfahrung nicht gedeckt und würde die Bindungswirkung eines Testaments praktisch weitgehend aufheben. Vielmehr muss der dem Anfechtenden obliegende Beweis der Ursächlichkeit durch die besonderen Umstände des Einzelfalls geführt werden (BGH, Urteil vom 31.10.1962 - V ZR 129/62 - NJW 1963, 246 unter 6).

[23] 2. Die Anschlussrevisionen machen geltend, der Kläger bestreite nicht, dass er im Zeitpunkt der Testamentserrichtung der Lieblingsenkel seiner Großeltern gewesen sei. Das Berufungsgericht sei verfahrensfehlerhaft den Beweisantritten für die Behauptung der Beklagten nicht nachgegangen, dass die Erbeinsetzung des Klägers auf dieser Stellung als Lieblingsenkel der Großeltern beruht habe. Diese hätten dem das Testament beurkundenden Beklagten zu 2) auf dessen Frage, warum sie den Kläger bevorzugen wollten, erklärt, das besonders enge und vertrauensvolle Verhältnis zum Kläger sei der Beweggrund für dessen Erbeinsetzung. Auch nahe Bekannte und Freunde der Großeltern könnten dies aufgrund von vertraulichen Gesprächen bekunden.

[24] Auf die in das Wissen der Zeugen und des Beklagten zu 2) gestellten Behauptungen kam es indessen nicht entscheidend an. Das Berufungsgericht konnte diese Behauptungen als wahr unterstellen, ohne dass seiner Würdigung dadurch die Grundlage entzogen wäre. Die behaupteten Äußerungen der Erblasser sind nur Indizien für ihren letzten Willen und insb. dafür, was für sie unter mehreren möglichen Motiven der letztlich entscheidende Beweggrund war. Auf diese Haupttatsachen hat der Tatrichter aus den vorgetragenen Indizien rechtsfehlerfrei nur mögliche, aber nicht zwingende Schlüsse ziehen können (vgl. BGHZ 121, 266, 271). Deshalb bedurfte es insoweit keiner Beweisaufnahme.

[25] Das Berufungsgericht hebt nämlich mit Recht hervor, dass den Großeltern im Zeitpunkt der Testamentserrichtung kaum eine andere Alternative als die Einsetzung des Klägers als alleinigem Nacherben blieb, wenn sie seine Mutter nicht als unbeschränkte Alleinerbin einsetzen, das wesentliche Vermögen aber in einer Hand zusammenhalten wollten, weil die Entwicklung der Brüder des Klägers seinerzeit noch weniger vorauszusehen war als die des Klägers. Im Hinblick auf den Umfang des Familienvermögens und die wirtschaftliche Bedeutung, die seiner Erhaltung für alle Beteiligten zukam, sind die Zweifel des Berufungsgerichts verständlich, ob die Fortdauer auch des bei Testamentserrichtung bestehenden guten persönlichen Verhältnisses des Klägers zu seinen Großeltern bis zum Tod des Längerlebenden nicht nur der Erwartung der Großeltern entsprach, sondern auch der eigentliche Beweggrund für seine Erbeinsetzung war. Soweit sie dem Beklagten zu 2) als Notar gesagt haben, der Beweggrund für die Bevorzugung des Klägers vor seinen Brüdern sei ihr besonders enges und vertrauensvolles Verhältnis zu ihm, ergibt sich daraus nicht, dass sie von einer Einsetzung des Klägers als alleinigem Nacherben abgesehen hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dass Zweifel an einem unveränderten Fortbestehen gerade dieser persönlichen Beziehung bis zu dem möglicherweise fernen Ableben des letzten Großelternteils nicht zuverlässig auszuschließen waren.

[26] Mithin waren die Anschlussrevisionen zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1963889

BGHR 2008, 639

EBE/BGH 2008

FamRZ 2008, 982

DNotI-Report 2008, 61

JurBüro 2008, 446

MittBayNot 2008, 481

WM 2008, 883

ZEV 2008, 237

ZEV 2009, 210

DNotZ 2008, 624

ErbBstg 2008, 147

JuS 2008, 1127

MDR 2008, 691

Rpfleger 2008, 362

ErbR 2008, 197

FamRB 2008, 242

NJW-Spezial 2008, 295

NotBZ 2008, 227

ZFE 2008, 238

ZNotP 2008, 202

EE 2008, 73

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge