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Wenngleich bei den Einstellungs- und Bewerbungsgesprächen die Auskunftspflichten des Bewerbers im Vordergrund stehen, treffen auch den Arbeitgeber Hinweispflichten auf Umstände, die ihren Ursprung in der Sphäre des Arbeitgebers haben. Diese Auskunftspflichten entspringen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat dem Bewerber den zu besetzenden Arbeitsplatz zutreffend zu beschreiben. Er muss auf Umstände hinweisen, mit denen der Bewerber üblicherweise nicht zu rechnen braucht, wie etwa besondere Arbeitsbedingungen oder Leistungsanforderungen. Soweit der Arbeitgeber Auskünfte zu den Verdienstmöglichkeiten bei der beabsichtigten Tätigkeit gibt, müssen diese Hinweise zutreffend sein. Sollen variable Entgeltbestandteile (z.B. Provisionen) vereinbart werden, müssen die Angaben des Arbeitgebers über die vom Bewerber erzielbaren variablen Entgelte realitätsnah sein (LAG Frankfurt am Main v. 13.1.1993, BB 1994, 436). Der Arbeitgeber darf den Bewerber darüber hinaus nicht im Unklaren über etwaige akute Zahlungsschwierigkeiten des Unternehmens lassen (BAG v. 24.9.1974 – 3 AZR 589/73, DB 1975, 307; Schaub, NWB 2006, 4622).

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