Rz. 24

 

Beispiel

F hat in der Notarurkunde einen Globalverzicht erklärt, welcher der Vertragskontrolle standhält. Der Notar hat ausweislich der Urkunde nicht über die Bedeutung der einzelnen Folgesachen belehrt.

 

Rz. 25

Nach wohl überwiegender, vor allem neuerer Rechtsprechung steht die fehlende Notarbelehrung der Gültigkeit des Vertrages nicht entgegen und kann allenfalls zur Notarhaftung führen.[18] Der Erklärende bleibt bewusst in Unkenntnis wesentlicher Umstände und gibt gleichwohl seine Erklärung ab.[19] Dies gilt auch für Ausländer mit Sprachschwierigkeiten und verwendete juristische Fachbegriffe (Handeln auf eigene Gefahr).[20] Das OLG Stuttgart hat in einer allerdings älteren Entscheidung aus dem Jahr 1982 eine andere Bewertung anklingen lassen.[21]

 

Rz. 26

Ob in diesem Fall eine Irrtumsanfechtung greift, ist noch nicht entschieden. Die besondere Gefahr für den Rechtsanwalt liegt in der kurzen Anfechtungsfrist des § 121 BGB (Vollmacht im Original beifügen, § 174 BGB!).

 

Rz. 27

Erklärt ein Beteiligter bei der Urkundsverhandlung oder meint der Notar, dass ein Beteiligter der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist und wird dies in der Niederschrift festgestellt (§ 16 BeurkG) muss zwingend ein Dolmetscher zur Übersetzung der Niederschrift hinzugezogen werden, falls der Notar nicht selbst übersetzt. Erfolgt die Übersetzung durch einen der Beteiligten, ist die Beurkundung unwirksam und der Vertrag nichtig.[22] Dies ist jedoch kein Problem der Anfechtung. Diese ist möglich, wenn ein Beteiligter die Vertragsklauseln wegen unzureichender Sprachkenntnis nicht versteht und es hierdurch kausal zu einem Irrtum kommt.

[18] OLG Frankfurt v. 3.6.2005 – 5 F 75/04, juris.
[21] OLG Stuttgart DNotZ 1983, 693
[22] OLG Frankfurt FF 2001, 172; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 761.

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