Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehevertrag. Stufenklage. Teilurteil. Zwischenfeststellungsklage. notwendige objektive Klagehäufung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer Stufenklage ist bereits in der ersten Stufe, damit die Entscheidung hierüber nicht zu einem unzulässigen Teilurteil (-beschluss) führt, mit der Zwischenfeststellungsklage zu verbinden, sofern zwischen den Parteien ein Umstand streitig ist, der sich auf die Entscheidung aller Stufen auswirkt.

2. Um einen solchen Fall der notwendigen objektiven Klagehäufung handelt es sich, wenn der Beklagte einer Stufenklage auf Zugewinnausgleich einwendet, die Ehegatten hätten Gütertrennung vereinbart, da dies sowohl den Auskunftsanspruch des § 1379 BGB als auch den Zahlungsanspruch nach § 1378 BGB ausschließt.

 

Normenkette

BGB §§ 138, 1379; ZPO §§ 256, 301, 254; BGB § 1378

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 26.03.2010; Aktenzeichen 453 F 2202/06)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Parteien seit Eheschließung am ...1988 infolge ihres Ehevertrages vom ....1988, geschlossen zu Protokoll des Notars Dr. N1, O1, UR.-Nr. .../1988, im Güterstand der Gütertrennung leben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Antragstellers zur Auskunftserteilung im Rahmen einer im Verbund mit dem Scheidungsverfahren der Parteien von der Antragsgegnerin betriebenen Stufenklage auf Zugewinnausgleich sowie ferner um die Feststellung, in welchem Güterstand sie während ihrer Ehe leb(t)en.

Die Parteien - die Antragsgegnerin geboren am ....1959 und studierte Kunsthistorikerin, der Antragsteller geboren am ....1950 und Dipl.- Kaufmann - haben am ....1988 vor dem Standesbeamten in O1 die Ehe geschlossen. Bereits am ....1988 schlossen sie vor dem Notar Dr. N1, O1, zu dessen UR.-Nr. .../1988 einen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung sowie den Ausschluss des Unterhaltes vereinbarten, sofern innerhalb von drei Jahren Antrag auf Scheidung gestellt werden sollte. Weitere Regelungen nahmen sie nicht auf. Vorausgegangen war die Übereinstimmung der Parteien, zumindest Gütertrennung zu vereinbaren. Sie verfügten beide nicht über erhebliches Anfangsvermögen.

Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin hegten bei Eheschließung beide Parteien Kinderwunsch; insofern wurde am ....1989 der erste Sohn geboren. Am ....1991 folgte der zweite Sohn. Zur Geburt des ersten Sohnes hatte die Antragsgegnerin, die erst zur Zeit der Eheschließung überhaupt eine Erwerbstätigkeit aufnahm, diese vereinbarungsgemäß wieder aufgeben.

Am ....2006 wurde der Antragsgegnerin der Scheidungsantrag des Antragstellers zugestellt.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, der Ehevertrag benachteilige nur einseitig und erheblich sie; zudem seien Teilregelungen desselben unwirksam, und zwar die Unterhaltsregelung, weil sie auch den Trennungsunterhalt erfasse und insoweit gegen die §§ 1361 Abs. 4, 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB verstoße, und der (befristete) Ausschluss des nachehelichen Unterhaltes auch den Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB tangiere und deswegen sittenwidrig sei. Diese Teilnichtigkeit wirke sich auf den gesamten Vertrag, also auch die Vereinbarung der Gütertrennung, aus.

Die Antragsgegnerin behauptet, ihr sei erst am Tage der Protokollierung der Vertragstext bekannt gegeben worden, fernerhin habe der Antragsteller ihr gedroht, ohne Vertragsschluss werde er die für den ...1988 fest geplante Eheschließung "platzen" lassen.

Mit ihrer am 25.01.2010 im Verbund erhobenen Stufenklage beantragte die Antragsgegnerin,

den Antragsteller zu verurteilen,

der Antragsgegnerin bezogen auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrages (....2006) Auskunft über sein Endvermögen durch Vorlage eines geschlossenen Verzeichnisses, getrennt nach Aktiva und Passiva, zu erteilen.

Die einzelnen deklarierten Positionen sind mit geeigneten Urkunden zu belegen.

Soweit eine Bewertung einzelner Positionen erforderlich ist, sind sämtliche Wertanknüpfungstatsachen mitzuteilen und zu belegen (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Ein entsprechendes Verzeichnis mit Anlagen und Wertanknüpfungstatsachen ist von dem Antragsteller auch bezogen auf den Zeitpunkt der Eheschließung (....1988) vorzulegen.

Der Antragsgegner beantragte,

die Klage abzuweisen.

Mit Teilurteil vom 26.03.2010 hat das Familiengericht die Auskunftsklage mit der Begründung abgewiesen, der Ehevertrag sei wirksam und die Parteien lebten im Güterstand der Gütertrennung. Es hat zudem in den Gründen einen Elementartrennungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin von ca. EUR 4.300,00 sowie einen Vorsorgeunterhalt von ca. EUR 1.000,00 je monatlich festgestellt.

Dieses Urteil wurde der Antragsgegnerin am 01.04.2010 zugestellt. Aufgrund ihrer am 20.04.2010 eingelegten und - nach eingeräumter Fristverlängerung - am 01.07.2010 begründeten Berufung kündigte die Antragsgegnerin zunächst an zu beantragen,

unter Aufhebung des Teilurteils vom 26.03.2010 den Antragsgegner zu ve...

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