Rz. 119
Vermögen kann belastet sein, ein Grundstück z.B. durch eine Grundschuld oder Hypothek, die ein Darlehen besichert. Die Darlehensforderung ist dann eine berücksichtigungsfähige Schuld nach § 28 Abs. 3 BAföG, wenn sie nicht zuvor schon bei der Eingangsbewertung abgezogen wurde.
Rz. 120
Sofern die auszubildende Person Eigentümer einer Immobilie ist, die mit einem Nießbrauchs-/Wohnungsrecht belastet ist, wird der Wert der Immobilie zunächst in voller Höhe in die Berechnung eingestellt. In einem zweiten Schritt sind dann nach § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG Schulden und Lasten abzuziehen. Der Nießbrauch fällt unter den Begriff der Lasten und muss sodann beziffert werden. Dass für die Berechnung des Nießbrauchs-/Wohnungsrechts die steuerrechtlichen Vorschriften und insbesondere diejenigen des Bewertungsgesetzes maßgebend sind, entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung.[112] Der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen wird mit einem jährlich neu veröffentlichten Vervielfältiger berechnet.[113] Der daraus resultierende Wert wird in Abzug gebracht und so das verminderte Vermögen berechnet.
Rz. 121
Abzugsfähig ist nach der Rechtsprechung nur ein im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchsrecht. Eine schuldrechtliche Vereinbarung soll nicht ausreichend sein.[114] Das wurde vom VGH München nicht beanstandet.[115] Andererseits erschließt sich aber nicht, warum es auf die dingliche Sicherung ankommt und im begründeten Einzelfall eine schuldrechtliche Vereinbarung darüber, dass einem anderen ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde, nicht ausreichen soll.
Rz. 122
Hinweis
Wenn die auszubildende Person Schulden und Lasten kurz vor Antragstellung "produziert", um BAföG-Leistungen in Anspruch nehmen zu können, kann ein Abzug wegen Rechtsmissbräuchlichkeit versagt werden.
Rz. 123
Wenn der Auszubildende sein Eigentum an einem geerbten Hausgrundstück, das mit einem Wohnungsrecht belastet war, dadurch "entwertet und aushöhlt, indem er einem Familienmitglied ein Nießbrauchsrecht einräumt", droht die Bewertung als rechtsmissbräuchlich, da ein Nießbrauchsrecht im Vergleich zum Wohnrecht in der Regel eine deutlich höhere Wertminderung mit sich bringt.[116]
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