Rz. 117

Tz 28.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG beschäftigt sich mit der Frage, wie Kfz als Vermögen einzubeziehen und wie sie zu bewerten sind. Die Wertbestimmung eines Kfz erfolgt auf Basis des Händlereinkaufspreises (netto). Das setzt natürlich voraus, dass sich das Kfz dem Vermögen des Auszubildenden zuordnen lässt, sich also in seinem Eigentum befindet. Bei Leasing- und Mietfahrzeugen erfolgt generell keine Anrechnung als Vermögen bzw. Verbindlichkeit. In Fällen der Finanzierung von Kfz, bei denen das Kfz Eigentum der auszubildenden Person wird, wird das Kfz in Höhe des Zeitwerts als Vermögen, der am Tag der Antragstellung bestehende Restdarlehensbetrag als Schuld berücksichtigt. In Fällen der Finanzierung von Kfz, bei denen das Kfz nicht Eigentum der auszubildenden Person wird, weil es zur Sicherung des Darlehens Dritten übereignet wurde (Sicherungsübereignung), ist das Kfz zwar nicht als Vermögen anzurechnen. Die auszubildende Person ist jedoch Inhaber einer Forderung i.S.d. § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG gegenüber den darlehensgebenden Dritten (Autohandel/Bank). Die Höhe der Forderung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Zeitwert des Kfz und der jeweils noch bestehenden Verbindlichkeit. Ist der Zeitwert geringer als der noch bestehende Restdarlehensbetrag, stellt der Differenzbetrag eine Schuld nach § 28 Abs. 3 BAföG dar (Tz 28.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge