(1) 1Als Vermögen gelten alle
1. |
beweglichen und unbeweglichen Sachen, |
2. |
Forderungen und sonstige Rechte. |
2Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.
(2) Nicht als Vermögen gelten
1. |
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen, |
2. |
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, |
3. |
Nießbrauchsrechte, |
4. |
Haushaltsgegenstände. |
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