Rz. 16

§ 20 S. 2 BBiG fixiert die Probezeit auf höchstens vier Monate und mindestens einen Monat. Die Vereinbarung einer kürzeren oder längeren Probezeit ist nach § 25 BBiG unwirksam. Dabei ist anerkannt,[20] dass eine z.B. durch Krankheit unterbrochene Probezeit um die Unterbrechung verlängert werden kann, sofern die Vertragsparteien dies vereinbart haben. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn die Unterbrechung der Ausbildung ein Drittel der Probezeit beträgt.[21]

[20] Natzel, S. 167; BAG v. 15.1.1981, AP BBiG § 13 Nr. 1; ErfK/Schlachter, § 20 BiBiG Rn 1; Schaub/Vogelsang, § 174 Rn 86.
[21] BAG v. 15.1.1981, AP BBiG § 13 Nr. 1; Schaub/Vogelsang, § 174 Rn 94; Wohlgemuth/Pepping, § 20 Rn 17 ff.

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