Rz. 847

Vollstreckt der RA auftragsgemäß gegen mehrere Schuldner, ist jede Vollstreckungsmaßnahme gegen jeden Schuldner eine eigene Angelegenheit. Es entsteht pro Schuldner (unabhängig von der Frage, gegen wie viele Schuldner sich die Zwangsvollstreckung richtet) ein eigener Vergütungsanspruch (BGH, 10.10.2003 – IX a ZB 183/03, www.bundesgerichtshof.de). Hierbei kommt es nicht darauf an, dass verschiedene Titel vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn die Forderung gegen mehrere Schuldner in einem Titel tituliert wurde. Es ist auch nicht erforderlich, dass der RA pro Schuldner ein gesondertes Gesuch ausfertigt. Die Gebühr entsteht auch mehrfach, wenn mit einem Gesuch gegen mehrere Schuldner vollstreckt wird.

 

Beispiel:

Der RA beantragt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer Forderung i.H.v. 50.000,00 EUR (inklusive Nebenforderungen, also Kosten, Zinsen Hauptforderung, bisherige Vollstreckungskosten etc.). Gläubiger der titulierten Forderung ist ein Ehepaar. Schuldner der titulierten Forderung ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestehend aus vier Personen. Der RA kann abrechnen:

Für die Vollstreckung gegen einen Schuldner entsteht:

Gegenstandswert: 50.000,00 EUR

 
0,6 Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung gem. §§ 2 Abs. 2, 13, Nr. 3309, 1008 VV RVG 697,80 EUR

Zuschlag i.H.v. 0,3 wegen der Vertretung von zwei Auftraggebern gem. Nr. 1008 VV RVG

Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

 
gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % USt gem. Nr. 7008 VV RVG 136,38 EUR
Zwischensumme 854,18 EUR
854,18 EUR × 4 wegen des Vorgehens gegen vier Schuldner = 3.416,72 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge