Rz. 940

 

§ 3a Vergütungsvereinbarung (verkürzte Darstellung)

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG.

(…)

(3) Eine Vereinbarung nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter RA für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(4) § 8 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

I. Allgemeines

 

Rz. 941

Im beruflichen Alltag gibt es viele Gründe, die für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sprechen. Bei geringen Gegenstandswerten ist die gesetzliche Vergütung, die der RA erzielen kann, bspw. oft so gering, dass eine kostendeckende Bearbeitung des Mandats nicht möglich ist. Aber auch die beschränkte Anzahl an Gebühren (oft nur Verfahrens- und Terminsgebühr) sind unzureichend, um die anwaltliche Tätigkeit angemessen zu honorieren. Wer mehrfache Gerichtstermine in einer Angelegenheit wahrnehmen musste, der wird über die vertragliche Abänderung der Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG (Einmaligkeit der Gebühren in jedem Rechtszug) nachdenken. Daran ändert auch die Einführung der besonderen Gebühr gem. Nr. 1010 VV RVG nichts. Viele Kanzleien arbeiten daher ergänzend mit Vergütungsvereinbarungen, in einigen Kanzleien sind die RA ausschließlich dann tätig, wenn der RA mit seinem Auftraggeber eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen hat. Es gibt eine sehr große Vielzahl an Möglichkeiten, etwas anderes als die gesetzliche Vergütung zu vereinbaren. Der Hauptzweck ist hierbei selbstverständlich eine höhere als die gesetzliche Vergütung zu vereinbaren. In Einzelfällen ist es aber auch möglich, dass der RA mit seinem Auftraggeber eine Vereinbarung trifft, die die gesetzliche Vergütung unterschreitet und damit niedriger ist. Dem RA ist es ferner im Einzelfall gestattet, auch ein Erfolgshonorar mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.

 

Rz. 942

In größeren überörtlichen Kanzleien wird anstelle der gesetzlichen Vergütung vielfach eine Stundenvergütung vereinbart. Hier gibt es keine feststehenden Stundensätze. In jedem Bundesland, in jeder Stadt können ganz verschiedene Stundensätze üblich sein. Auch die Größe der Kanzlei beeinflusst die Höhe des Stundenhonorars. Selbstverständlich ist auch die Leistungsfähigkeit des Auftraggebers maßgebend für die Höhe der zu vereinbarenden Vergütung. Während regelmäßig in den größeren Kanzleien leistungsfähige Auftraggeber die Regel sind, hat die durchschnittliche Anwaltskanzlei (sog. Wald- und Wiesenanwalt) oft nicht die entsprechende Klientel. Der Auftraggeber, der sich von einem Mietrechtsexperten über eine Mieterhöhung von monatlich 50,00 EUR beraten lässt, wird mit diesem RA kaum eine Vergütungsvereinbarung treffen wollen. Für viele RA ist daher die Frage alltäglich, ob sie das Mandat durchführen sollen und nur die gesetzliche Vergütung berechnen können, oder ob sie das Mandat überhaupt nicht durchführen. Zwischen beiden Alternativen gibt es oft keinen Spielraum.

 

Rz. 943

Allerdings muss die Vergütungsvereinbarung nicht in "astronomischer" Höhe vereinbart werden. Auch wenn nur geringe zusätzliche Beträge, ein abweichender Gegenstandswert, eine zusätzliche Gebühr oder der Wegfall von Anrechnungsvorschriften vereinbart (u.v.m.) werden, erhöht es den in der Akte erzielten Gewinn.

 

Rz. 944

Die Auftraggeber haben noch zu oft von RAe das Bild, dass diese Ritter in schwarzer Robe sind und dem angsterfüllten Auftraggeber bewaffnet etwa mit dem Schönfelder aus Idealismus zur Seite eilen. Natürlich gibt es auch die Mandate, in denen der RA den Auftraggeber aus Überzeugung vertritt. Dies ist aber nur im Einzelfall möglich, denn auch ein RA leitet ein Wirtschaftsunternehmen – seine Kanzlei. Dem Auftraggeber muss daher vermittelt werden, dass gute anwaltliche Leistung auch entsprechend zu honorieren ist.

 

Rz. 945

Natürlich bleibt immer die Frage, ob überhaupt ein Mandat nicht besser ist, als kein Mandat. Wenn Mandate nicht kostendeckend geführt werden, tritt zwangsläufig die Folge ein, dass der RA irgendwann seinen eigenen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Kein Mandat ist besser, wenn der RA die dadurch gewonnene Zeit sinnvoll dafür nutzen kann, neue Auftraggeber zu gewinnen und bestehende Mandate ordentlich zu bearbeiten. Auch widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass ein Auftraggeber, der dem RA ein Verlustgeschäft anträgt, irgendwann den RA mit einem vernünftigen Mandat beauftragen wird. Die Verhandlung mit dem Auftraggeber über eine höhere...

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