Rz. 918

Das Insolvenzverfahren ist ein eigenständiges Verfahren, das geführt wird, wenn eine Zwangsvollstreckung nicht möglich ist. Die Höhe der Vergütung hängt im Insolvenzverfahren oft davon ab, ob der RA den Schuldner oder den Gläubiger vertritt. Für die Schuldnervertretung beachten Sie bitte auch die Ausführungen unter Rdn 162.

 

Rz. 919

Je schlechter die wirtschaftlichen Zeiten, umso geringer ist die Aussicht, dass der Auftraggeber seine Forderung im Insolvenzverfahren realisieren kann. Dies liegt auch daran, dass die Rangfolge, nach der eine Befriedigung im Insolvenzverfahren erfolgt, den "Normalgläubiger", der "nur" eine Forderung hat, nicht bevorzugt. Viele Forderungen (Steuern, öffentliche Abgaben, Beiträge zu Sozialversicherungsträgern etc.) gehen der typischen Gläubigerforderung vor. Der Auftraggeber ist i.d.R. sehr enttäuscht, wenn am Ende eines ggf. langwierigen gerichtlichen Verfahrens seine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden muss. Umso wichtiger ist es, den Auftraggeber, der eine Forderung einziehen will, auf das Ausfallrisiko hinzuweisen (s. das Muster "Belehrungen" unter Rdn 53).

 

Rz. 920

Die nachfolgenden vergütungsrechtlichen Ausführungen beschäftigen sich ausschließlich mit der Vergütung für den Gläubigervertreter. Vertreten Sie einmal einen Schuldner im Insolvenzverfahren finden Sie die vergütungsrechtlichen Vorschriften dazu im Unterabschnitt 5 des dritten Teiles des VV RVG (Nrn. 3314 ff.). Bei der Schuldnervertretung im Insolvenzverfahren müssen Sie besonders auf die Sicherung des eigenen Vergütungsanspruchs achten.

 

Rz. 921

Die vergütungsrechtlichen Vorschriften des RVG gelten nicht, wenn der RA als Insolvenzverwalter tätig ist. Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter wird regelmäßig nach der InsVV vergütet. Teilweise erzielt der Insolvenzverwalter eine Vergütung neben dem RVG. Weiteres hierzu finden Sie in einer ausführlichen Kommentierung zu § 1 Abs. 2 RVG.

I. Vertretung des Gläubigers im Eröffnungsverfahren

 

Rz. 922

Nr. 3314

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3314 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Gläubigers im Eröffnungsverfahren 0,5
  Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.  
 

Rz. 923

Vertritt der RA einen Gläubiger im Eröffnungsverfahren, so erhält er eine 0,5 Verfahrensgebühr. Auch diese Verfahrensgebühr ist gem. Nr. 1008 VV RVG erhöhungsfähig.

Dazu ist es nicht erforderlich, dass der RA für den Gläubiger den Eröffnungsantrag gestellt hat. Die Gebühr entsteht auch, wenn dieser nicht durch den Gläubigeranwalt gestellt worden ist.

 

Rz. 924

Die Verfahrensgebühr der Nr. 3314 VV RVG gilt alle anwaltlichen Tätigkeiten i.R.d. Eröffnungsverfahrens ab. Dazu gehört die Stellung des Antrags (§§ 13, 14 InsO), die Mitwirkung im Zulassungsverfahren sowie bei die Ermittlungen nach Zulassung des Antrags bis hin zur Entgegennahme des Eröffnungsbeschlusses.

 

Rz. 925

Vertritt der RA mehrere unterschiedliche Gläubiger mit verschiedenen Forderungen, entsteht die Gebühr mehrfach. Dies gilt dann nicht, wenn mehreren eine Forderung gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandsgemeinschaft, Gesamtgläubiger). Dann erhöht sich die Verfahrensgebühr entsprechend Nr. 1008 VV RVG.

II. Tätigkeit des Gläubigervertreters im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan

 

Rz. 926

Nr. 3316

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3316

Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:

Die Verfahrensgebühr 3314 beträgt
1,0
 

Rz. 927

Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine oder nur eine geringfügige selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (§ 304 InsO), so muss der Schuldner zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 311 InsO) oder unverzüglich nach diesem Antrag einen sog. Schuldenbereinigungsplan vorlegen (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO).

 

Rz. 928

Mit diesem Schuldenbereinigungsplan unterbreitet der Schuldner einen Vorschlag zur vergleichsweise Erledigung des Verfahrens und bemüht sich, das Insolvenzverfahren abzuwenden (§ 308 Abs. 1 Satz 2 InsO). Ist der Schuldner eine natürliche Person, so nennt man das Insolvenzverfahren Verbraucherinsolvenzverfahren.

 

Rz. 929

Dieser Vorschlag wird regelmäßig an den Auftraggeber zur Stellungnahme weitergeleitet. Nur selten kann sich ein Auftraggeber mit der vom Schuldner vorgeschlagenen Quote einverstanden erklären. Das Risiko ist allerdings, dass ggf. im Insolvenzverfahren die Quote noch geringer ist.

 

Rz. 930

Vertritt der RA den Gläubiger auch im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren, erhöht sich die 0,5 Verfahrensgebühr der Nr. 3314 VV RVG auf 1,0. Zwingend vorgeschrieben ist es nicht, dass hier der RA den Auftraggeber weiter vertritt. Es ist fraglich, ob man dem Auftraggeber im Kosteninteresse nicht raten sollte, sich im Insolvenzverfahren selbst zu vertreten. Gerade im "Planverfahren" ist die Wahrscheinlichkeit, dass der RA etwas Positives bewirken kann, gering.

III. Tätigkeit im Insolvenzverfahren

 

Rz. 931

Nr. 3317

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3317

Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren

Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
1,0
 

Rz. 932

Wird das Insolvenzverfahr...

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