Rz. 162
Nr. 2502
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
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2502 | Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO): Die Gebühr 2501 beträgt |
70,00 EUR |
Rz. 163
Mit der Nr. 2502 VV RVG ist kein eigener Gebührentatbestand gegeben. Die Nr. 2502 VV RVG erweitert die Beratungsgebühr für den Fall, dass der RA eine Beratungstätigkeit i.R.d. außergerichtlichen Einigung im Insolvenzverfahren vornimmt. Die Gebühr der Nr. 2501 VV RVG wird verdoppelt. Nr. 2502 VV RVG ist nur anwendbar, wenn der RA lediglich beratend tätig ist.
Rz. 164
Damit die Schuldenbereinigung gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erreicht werden kann, ist es erforderlich, dass der Schuldner gleichzeitig mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich danach eine Bescheinigung vorlegen muss, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Stellen des Eröffnungsantrags ohne Erfolg versucht worden ist.
Rz. 165
In einem solchen Fall wird der RA neben der Beratung des Schuldners über das Verfahren gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO an sich auch die Sichtung, Aufstellung, Berechnung und Ordnung des Schuldenbestandes des Schuldners vornehmen. Regelmäßig wirkt der RA bei der Erstellung des Schuldenbereinigungsplans mit, ohne dass der RA nach außen hin auftritt. Der RA fertigt keinerlei Schreiben, er ist nur im sog. "Innenverhältnis" zwischen Auftraggeber und RA tätig.
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