Rz. 952

In Rdn 407 finden Sie ein Muster zu allg. Mandatsbedingungen. Die Vergütungsvereinbarung kann gem. § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG nicht mit diesen Belehrungen und Erklärungen verbunden werden. Damit die Vereinbarung wirksam ist, ist es erforderlich, dass sie von anderen Vereinbarungen (mit Ausnahme der Auftragserteilung) deutlich abgesetzt ist.

 

Rz. 953

Nicht zulässig ist es, in die Vergütungsvereinbarung Klauseln mit aufzunehmen, die das sonstige Auftragsverhältnis betreffen. Hierzu zählen insbes. eine allgemeine Gerichtsstandsklausel zum gesamten Auftragsverhältnis sowie sonstige allgemeine Mandatsbedingungen. Um im Fall einer streitigen Auseinandersetzung über die Vereinbarung kein unnötiges Risiko einzugehen, sollte der Text der Vergütungsvereinbarung auf das zwingend Erforderliche beschränkt werden.

 

Rz. 954

Die ausdrückliche gesetzliche Regelung untersagt es, die Vergütungsvereinbarung mit der Vollmacht zu verbinden. Benutzt der RA für die Vollmacht und die Vergütungsvereinbarung ein einheitliches Formular, so ist die Vergütungsvereinbarung unwirksam. Vollmachtsurkunde und Vergütungsvereinbarung sind nur als getrennte Formulare zulässig.

 

Rz. 955

Der RA darf die Vergütungsvereinbarung entsprechend § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG mit der Auftragserteilung verbinden. Darüber hinaus darf die Vereinbarung Klauseln enthalten, die die Vergütungsvereinbarung selbst betreffen. Gemeint sind die Klauseln, die insbesondere die Vorschussregelungen, Fälligkeitsregelungen, Regelungen über den Gerichtsstand für die Klage betreffend die Vergütungsvereinbarung u.a. umfassen.

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