Rz. 971

Die Einführung des Erfolgshonorars in das Deutsche Vergütungssystem ist eine komplette Abkehr von dem bisherigen Recht. Gängige Praxis war, dass die Vergütung des RA erfolgsunabhängig geschuldet wird. Darauf, ob der RA "gewinnt" oder "verliert" kam es nicht an. Die geleisteten Dienste waren in jedem Fall zu vergüten. Nur für einige wenige Gebühren war die Vergütung mit einem Erfolg verknüpft (z.B. Einigungsgebühr, Erledigungsgebühr, Aussöhnungsgebühr), ansonsten kam es nicht auf das Ergebnis der anwaltlichen Tätigkeit an. Für die gesetzliche Vergütung gilt dieser Grundsatz weiterhin. Der RA kann aber vereinbaren, dass die Höhe seiner Vergütung (oder überhaupt seine Vergütung) von dem Ausgang des Verfahrens abhängig gemacht wird. Hier muss es jedem RA selbst überlassen bleiben, ob er das Entgelt für seine Tätigkeit (der RA ist letztlich nichts anderes als ein Unternehmer) von dem ungewissen Ausgang eines Verfahrens abhängig machen will. Vereinbart der RA ein Erfolgshonorar, so ist sein Interesse selbstverständlich auf den positiven Ausgang eines Verfahrens gerichtet. Aber auch ohne Erfolgshonorar kann davon ausgegangen werden, dass der RA ein Mandat möglichst erfolgreich führen will und aussichtslose Mandate gar nicht erst übernimmt. Die Fragen ob, und wenn ja, in welcher Höhe ein Erfolgshonorar sinnvoll ist, sind noch nicht durch Rechtsprechung geklärt. Mit der Vereinbarung von Erfolgshonoraren sollten solange vorsichtig umgegangen werden, bis einigermaßen verlässliche Rechtsprechung vorliegt. Zur Wirksamkeit einer "unwirksamen" Vergütungsvereinbarung gem. § 4a RVG sollten Sie das bemerkenswerte Urteil des BGH v. 5.6.2014 (Az. IX ZR 137/12) lesen.

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