Rz. 219

Damit eine Anrechnung durchgeführt werden kann, ist es Voraussetzung, dass beiden Gebühren identische gebührenrechtliche Gegenstände zugrunde liegen. Zwischen der vor- bzw. außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit und der sich daran anschließenden gerichtlichen Tätigkeit muss ein sog. innerer Zusammenhang gegeben sein. Gebührenrechtlich ist das Vorliegen desselben Gegenstandes erforderlich.

 

Beispiel:

Im familienrechtlichen Mandat ist es nicht selten, dass der RA eine sog. außergerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung in Form eines Anwaltsvergleichs aushandelt. Ebenso oft wird dem RA auch das Mandat erteilt, das Scheidungsverfahren zu betreiben. Hier liegt keine Identität der Gegenstände vor, weshalb eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht erfolgt.

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