Rz. 693

Hat der RA mit dem Auftraggeber bspw. zu Beginn des Auftragsverhältnisses eine Vergütungsvereinbarung getroffen und ergibt sich im laufenden Verfahren, dass für den Auftraggeber PKH bewilligt wird (eine Zahlungsunfähigkeit kann sich durchaus erst im Laufe des Verfahrens ergeben), so werden Vorschüsse und Zahlungen nach der h.M. zunächst auf die Differenz zwischen der der Vergütung nach § 49 RVG und der Vergütung entsprechend der Vergütungsvereinbarung verrechnet.

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