Rz. 267

Nr. 1002

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
1002 Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt 1,5
  Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.  
 

Rz. 268

Liegt ein Rechtsverhältnis des öffentlichen Rechts vor, kann eine Einigungsgebühr entsprechend der Anm. Abs. 4 zu Nr. 1000 VV RVG nur entstehen, soweit über einen Anspruch vertraglich verfügt werden kann. Fehlt es an einer vertraglichen Verfügungsfähigkeit der Parteien, ist das Entstehen der Einigungsgebühr ausgeschlossen. Dies wird i.d.R. der Fall sein, sodass es sehr selten ist, dass bei einem Rechtsverhältnis des öffentlichen Rechts eine Einigungsgebühr entsteht. Hier ist es möglich, dass anstelle der Einigungsgebühr die Erledigungsgebühr der Nr. 1002 VV RVG entsteht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge