Rz. 374

Das RVG regelt lediglich die Höhe der Gebühren. Damit der RA Gebühren (oder eine Vergütung – und damit auch Auslagen) berechnen kann, muss ihm ein entsprechender Auftrag erteilt worden sein. Die Anspruchsgrundlage für die Vergütung ergibt sich daher i.d.R. nicht aus dem RVG. Der RA schließt zunächst mit dem Auftraggeber einen Vertrag (meistens einen Dienstleistungsvertrag oder auch Geschäftsbesorgungsvertrag) ab.

 

Rz. 375

Voraussetzung des Vergütungsanspruchs ist ein Vertragsverhältnis zwischen Anwalt und Auftraggeber. Der Vertrag muss den Bestimmungen des BGB entsprechen. Der Auftraggeber richtet seinen Mandatsantrag an den RA und dieser nimmt den Auftrag an (§§ 145 ff. BGB). Der RA ist selbstverständlich nicht gezwungen, ein Mandat anzunehmen, in dem er den Auftraggeber nicht vertreten will. Will der RA aber den Antrag zum Vertragsschluss nicht annehmen, muss er dies unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern, gegenüber dem Auftraggeber erklären (§ 44 BRAO).

 

Rz. 376

 

Praxistipp:

Immer wieder überlassen Auftraggeber unaufgefordert Unterlagen in der Kanzlei. Die Zusendung von (z.T. unerwünschten) Unterlagen erfolgt auf diversen Wegen. Achten Sie darauf, dass Sie in einem Fall, in dem ein Neumandant um Vertretung durch Sie bittet, dafür sorgen, dass dieser rechtzeitig darüber informiert wird, ob eine Vertretung durch Ihre Kanzlei erfolgen kann. Es ist immer erforderlich, die Unterlagen seitens der eventuellen Neumandate auf kurz bevorstehende Fristabläufe zu prüfen.

Häufig ist es sinnvoll, den potenziellen Neumandaten sofort auf einen Haftungsausschluss hinzuweisen. Natürlich trägt Ihre Kanzlei dann erst einmal die Kosten für diese Information (Porto, Telefon, Fax u.a.), aber Sie haben u.U. eine spätere, viel teurere Auseinandersetzung zu dieser Frage vermieden und für Ihr Büro ggf. eine haftungsrechtliche Auseinandersetzung vermieden.

 

Rz. 377

Muster 8.33: Schreiben an Auftraggeber – fragliche Übernahme des Auftrags

 

Muster 8.33: Schreiben an Auftraggeber – fragliche Übernahme des Auftrags

Anrede,

Sie haben uns Ihre Unterlagen überlassen und um die Übernahme des Mandats gebeten. Eine abschließende Entscheidung über die Übernahme des Mandats werden wir Ihnen innerhalb einer Woche bis zum _________________________ zukommen lassen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir nicht geprüft haben, ob es irgendwelche zu beachtenden Fristen (insbesondere nicht verlängerbare Notfristen) gibt, sodass wir Sie bitten, für den Fall, dass dringender Handlungsbedarf besteht, sich unverzüglich wieder mit uns in Verbindung zu setzen.

Wir stellen rein vorsorglich ausdrücklich klar, dass wir keine Haftung für etwaige Fristversäumnisse übernehmen, da ein Auftragsverhältnis bis zur Erklärung unsererseits, dass wir das Mandat übernehmen werden, nicht vorliegt.

Sollte Ihnen der Zeitraum bis zu unserer endgültigen Entscheidung über die Mandatsannahme zu lang sein, dürfen wir Sie bitten, Ihre Unterlagen wieder in Empfang zu nehmen. Eine Vergütung schulden Sie uns dann nicht. Ihre Unterlagen wollen Sie dann bitte während unserer Bürozeiten (nach kurzer vorheriger telefonischer Ankündigung) wieder in Empfang nehmen. Da wir nicht geprüft haben, ob sich unter den Unterlagen auch Originale befinden, die sich für eine Versendung per Post nicht eignen, ist die persönliche Abholung die einzige Möglichkeit den Zugang bei Ihnen sicher zu stellen.

Selbstverständlich senden wir Ihnen die Unterlagen auch auf dem Postwege wieder zu. Für diesen Zweck dürfen wir aber darum bitten, dass Sie uns kurz schriftlich Ihr Einverständnis erklären, dass ein Versand der Unterlagen postalisch erfolgt. Die Kosten für einen Versand wollen Sie ebenfalls vorab leisten, da wir nicht verpflichtet sind, die Kosten der Rücksendung zu tragen. Nach Vorlage Ihrer Erklärung und Ausgleich der Versandkosten (Einschreiben mit Rückschein) werden wir Ihre Unterlagen auch auf dem Postwege an Sie versenden.

Grußformel

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