Rz. 430

Die Verfahrensgebühr der Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG legt fest, in welchen Stadien des Verfahrens der RA bei vorzeitiger Beendigung der Angelegenheit lediglich eine 0,8 Verfahrensgebühr fordern kann.

Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, warum eine Angelegenheit vorzeitig endet. So kann bspw. der Auftraggeber den erteilten Prozessauftrag kündigen, die Angelegenheit kann sich erledigen (weil z.B. die Parteien noch eine Einigung ohne Einschaltung von RA erzielen können), der RA kann seine Zulassung abgeben (z.B. Altersgründe), die Zulassung kann entzogen werden u.v.a.m.

 

Rz. 431

Unter Rdn 200 (Geschäftsgebühr) wurde bereits erläutert, dass auch bei vorgerichtlicher Tätigkeit des RA nur die reduzierte Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG entstanden sein kann.

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