Rz. 496

Die Gebühr der Nr. 2100 VV RVG ist eine Wertgebühr mit einem Gebührensatzrahmen von 0,5 – 1,0. Die Mittelgebühr beträgt 0,75. Der RA bestimmt die Höhe der konkreten Gebühr gem. § 14 RVG. Die Prüfungsgebühr gem. Nr. 2100 VV RVG ist in dieser Hinsicht ähnlich wie die Geschäftsgebühr, s. hierzu die Ausführungen zur Bestimmung des konkreten Gebührensatzrahmens unter Rdn 189.

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