Rz. 117

Nicht selten endet auch wegen der zu erwartenden Vergütung für eine weitere Tätigkeit der Auftrag nach der durchgeführten Beratung. Ein weiterer Grund neben der zu erwartenden Vergütung ist selbstverständlich dann gegeben, wenn der RA davon ausgeht, dass der Auftraggeber sein Anliegen nicht erfolgreich wird durchsetzen können.

 

Rz. 118

In diesen Fällen gibt es verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten.

 

Rz. 119

Ist dem Auftraggeber Beratungshilfe bewilligt (zu den Einzelheiten des entsprechenden Verfahrens s. § 6 Rdn 1 ff.), ergeben sich noch die geringsten Abrechnungsprobleme.

 

Rz. 120

Ist aber kein Fall von Beratungshilfe gegeben, so gestaltet sich die Abrechnung überaus schwierig. Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber ausgerechnet für den Fall, mit dem faktisch jede anwaltliche Tätigkeit beginnt, keine gesetzliche Vergütung mehr vorgesehen. Seit dem 1.7.2006 gibt es keine gesetzliche Vergütung für die Beratung mehr. Immer, wenn Sie sich nach Abschluss der Beratung fragen, was für eine Vergütung entstanden ist, dann fragen Sie sich das zu spät. Sie müssen vor Beginn der Beratung mit dem Auftraggeber Einigkeit darüber erzielen, was für die Beratung berechnet wird. Der Gesetzgeber "unterstützt" den RA bei der Suche nach der zutreffenden Vergütung mit § 34 RVG.

 

Rz. 121

§ 34 RVG ist dabei wenig hilfreich:

 

§ 34 Beratung, Gutachten und Mediation

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Falle des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250,– EUR; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190,– EUR.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

 

Rz. 122

Durch § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG fordert der Gesetzgeber den RA auf, eine Gebührenvereinbarung abzuschließen. Hierbei sind an eine solche Gebührenvereinbarung nicht die gleichen Voraussetzungen zu stellen, wie an eine Vergütungsvereinbarung i.S.d. §§ 3 ff. RVG. Der Gesetzgeber hat hier absichtlich den Begriff "Gebührenvereinbarung" verwandt.

Diese Gebührenvereinbarung kann der RA mit dem Auftraggeber vor der Beratung oder nach der Beratung abschließen. Sinnvoll ist es hier natürlich, diese Vereinbarung vor Beginn der Beratung abzuschließen.

 

Rz. 123

Für die Gebührenvereinbarung ist die Schriftform nicht vorgesehen, grds. ist es ausreichend, wenn diese mündlich abgeschlossen wird. Hier ist zu trennen:

Zahlt der Auftraggeber die Vergütung für die Beratung unmittelbar im Anschluss an die Beratung, ist es ausreichend, wenn die Gebührenvereinbarung mündlich abgeschlossen wird. Nach erfolgter Zahlung wird es für den Auftraggeber schwer, diese Zahlung unter dem Vorwand, es sei keine Vereinbarung getroffen worden, zurückzufordern. Zahlt der Auftraggeber nicht im Anschluss an die Beratung, rate ich dringend, die Gebührenvereinbarung schriftlich zu fixieren und durch den Auftraggeber unterzeichnen zu lassen. Selbstverständlich ist es auch dann möglich, dass sich Auseinandersetzungen zur Höhe der Vergütung anschließen, aber Sie können auf ein gut geeignetes Beweismittel zurückgreifen. Die Gebührenvereinbarung dient als Urkunde.

 

Rz. 124

Inhaltlich sind diverse Gestaltungen denkbar. I.d.R. wird ein Festbetrag oder ein Stundensatz für die Beratung vereinbart.

 

Rz. 125

Muster 8.16: Gebührenvereinbarung für Beratungstätigkeit

 

Muster 8.16: Gebührenvereinbarung für Beratungstätigkeit

Gebührenvereinbarung

 
zwischen _________________________  
  nachstehend "Rechtsanwalt"
und _________________________  
  nachstehend "Auftraggeber"

wird folgende Gebührenvereinbarung geschlossen:

Für einen einmaligen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft entsteht eine Gebühr in Höhe von 190,00 EUR. Wird mehr als eine einmalige Beratung durch den Rechtsanwalt geleistet, so wird pro weiter gehender Beratungstätigkeit (persönliches Gespräch, Telefonat, Beantwortung schriftlicher Fragen usw.) eine Gebühr von 125,00 EUR berechnet.

Die für die Beratung berechnete Gebühr ist nicht auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen. Zusätzlich zu den vereinbarten Festbeträgen entstehen die gesetzlichen Auslagen gemäß Teil 7 VV RVG.

 
_________________________  
Ort, Datum  
_________________________ _________________________
Auftraggeber Rechtsanwalt

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