Rz. 363

Unter die gesetzliche Definition der Verfahrensgebühr (Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information) fallen z.B. Besprechungen, die laufende Beratung des Mandanten, die Fertigung und Einreichung von Schriftsätzen usw. Damit die Verfahrensgebühr entsteht, bedarf es keiner Tätigkeit des RA gegenüber einem Gericht.

 

Rz. 364

Dies ist insbes. dann wichtig, wenn neben der Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr entstanden sein könnte. Sie erinnern sich, unter Rdn 186 wurde bereits ausgeführt, dass eine Terminsgebühr neben der Geschäftsgebühr nicht entstehen kann. Die Terminsgebühr kann aber neben jeder Verfahrensgebühr entstehen, solange nicht das Vergütungsverzeichnis etwas anderes vorgibt.

 

Rz. 365

Selbstverständlich kann eine Terminsgebühr entstehen, sobald der RA den Auftrag hatte, den Auftraggeber im gerichtlichen Verfahren zu vertreten und bspw. die Verfahrensgebühr der Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG entstanden ist. Es kommt nicht darauf an, in welcher Instanz die Terminsgebühr berechnet wird, die zu einer Terminsgebühr gehörende Betriebsgebühr ist immer eine Verfahrensgebühr.

 

Rz. 366

Die Verfahrensgebühr entsteht in dem Moment zum ersten Mal, sobald der Prozessbevollmächtigte eine bestimmte Tätigkeit zur Ausführung eines prozessbezogenen Mandats ausgeführt hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der RA bereits eine Klage (oder einen sonstigen Schriftsatz an das Gericht) diktiert hat – der Auftrag des Mandanten gerichtlich tätig zu werden und die Aufnahme dieser Tätigkeit, reicht aus.

 

Rz. 367

Kommt es nach dem Auftrag zur Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren nicht zur Einleitung des Verfahrens, erhält der RA die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG (in der ersten Instanz, im Berufungsverfahren wäre die entsprechende Gebühr die Verfahrensgebühr der Nr. 3201 VV RVG).

 

Rz. 368

Es entsteht daher immer zuerst die Verfahrensgebühr der Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG. Wird ein gerichtliches Verfahren anhängig, entsteht die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV RVG. Die Gebühr der Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG wird auf die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV RVG angerechnet.

 

Beispiel:

Der RA war zunächst vor- bzw. außergerichtlich wegen einer Forderung i.H.v. 10.000,00 EUR tätig. Ihm war Klageauftrag erteilt. Der RA bemüht sich, vor Erhebung der Klage, eine einvernehmliche Lösung mit dem Gegner zu erzielen. Zu diesem Zweck findet eine telefonische Besprechung statt. Eine Einigung kann nicht erzielt werden. Allerdings leistet der Gegner einen Betrag i.H.v. 5.000,00 EUR. Der Auftraggeber wünscht eine Verfolgung der verbliebenen 5.000,00 EUR, sodass der RA auftragsgemäß die Klage wegen 5.000,00 EUR einreicht.

Vergütungsberechnung

Berechnet entsprechend §§ 2 Abs. 2, 13 RVG

 
0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 1, 3100 VV RVG 242,40 EUR
Gegenstandswert: 5.000,00 EUR  
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG 669,60 EUR
Gegenstandswert: 10.000,00 EUR  
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG 393,90 EUR
Gegenstandswert: 5.000,00 EUR  
(Die Gebührenobergrenze gem. § 15 Abs. 3 RVG 1,3 betreffend einen Gegenstandswert i.H.v. 10.000,00 EUR (5.000,00 EUR + 5.000,00 EUR) wurde geprüft.)  
Zwischensumme der Gebühren 1.305,90 EUR
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme der Vergütung netto 1.325,90 EUR
19 % USt gem. Nr. 7008 VV RVG 251,92 EUR
Summe 1.577,82 EUR

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