Rz. 260

Für die Einigungsgebühr wird in Teil 1 VV RVG die Höhe des Gebührensatzes davon abhängig bestimmt, ob die Gebühr erst im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens oder außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens entsteht. Entsteht die Gebühr vor der Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens, ist sie am höchsten. Entsteht die Gebühr nach Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens, hängt die Höhe der Gebühr davon ab, in welcher Instanz das Verfahren anhängig ist.

 

Rz. 261

 

Hinweis:

 
Vor- bzw. außergerichtliche Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG 1,5
Gerichtliches Verfahren I. Instanz Nr. 1003 VV RVG 1,0
Gerichtliches Verfahren II. Instanz und höher Nr. 1004 VV RVG 1,3.
 

Rz. 262

Beachtet werden muss hierbei, dass dann, wenn ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig ist, dies nicht zu einer Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0 führt. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich formuliert: "Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig". Damit greift eine Ermäßigung der Einigungsgebühr beim Vorliegen eines selbstständigen Beweisverfahrens nicht.

 

Rz. 263

Nr. 1003 VV und 1004 VV RVG

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
1003

Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig:

Die Gebühren 1000 bis 1002 betragen
1,0
 

(1) Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbstständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 3 RVG). Die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem KapMuG steht einem anhängigen gerichtlichen Verfahren gleich. Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher steht einem gerichtlichen Verfahren gleich.

(2) In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.
 
1004

Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig:

Die Gebühren 1000 bis 1002 betragen
1,3
 

(1) Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbstständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 3 RVG). Die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem KapMuG steht einem anhängigen gerichtlichen Verfahren gleich. Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher steht einem gerichtlichen Verfahren gleich.

(2) In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.
 
 

Rz. 264

Daneben ist die Sondervorschrift des Gegenstandswertes für Teilzahlungsvereinbarungen zu beachten (§ 31b RVG). Ist Gegenstand der Vereinbarung eine Zahlungsvereinbarung so beträgt der Wert nur 20 % des Anspruches, womit gemeint sein muss, der geltend gemachten Forderung.

 

Beispiel:

Der Vollstreckungsauftrag wurde wegen einer Teilforderung von 5.000,00 EUR erteilt, die gesamte Forderung des Gläubigers beträgt 22.000,00 EUR. Der Schuldner schließt eine Teilzahlungsvereinbarung ab, der Gegenstandswert für die Einigungsgebühr beträgt 20 % von 5.000,00 EUR = 1.000.00 EUR.

 

Rz. 265

Die Ermäßigung des Wertes gilt nur für die Einigungsgebühr, bei keiner der sonst entstehenden Gebühren (Geschäfts-, Verfahrens-, Terminsgebühr) reduziert sich der Gegenstandswert.

Eine Reduzierung des Wertes kommt darüber hinaus nur in Betracht, wenn Gegenstand der Vereinbarung tatsächlich lediglich eine Zahlungsvereinbarung ist. Werden weitere Vereinbarungen geschlossen (Abtretungen, Verzicht auf Einreden und Einwendungen) kann nach wörtlicher Auslegung von § 31b RVG eine Reduzierung ausgeschlossen werden. In der Anmerkung Abs. 1 zu Nr. 1000 VV RVG wird die Zahlungsvereinbarung als "die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung)" spezifiziert.

Häufig werden in der anwaltlichen Praxis viel umfangreichere Vereinbarungen, als eine bloße Zahlungsvereinbarung geschlossen, für diese Vereinbarungen ist die Reduzierungsnorm der § 31b RVG un...

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