Rz. 45

PKH und in vielen Bundesländern auch Beratungshilfe sind für viele Auftraggeber oft die einzige Möglichkeit, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können. Im familienrechtlichen Mandat ist die Häufigkeit der erfolgten Prozesskostenhilfebewilligungen am höchsten. Aber auch im arbeitsrechtlichen Mandat und den sonstigen möglichen Arten von Auseinandersetzungen ist die Tendenz für die Bewilligung von PKH steigend.

 

Rz. 46

Gebührenrechtlich kann das für den RA erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Der Staat zwingt den RA hier ein sog. "Sonderopfer" auf und verlangt, dass die Anwaltschaft soziale Dienste auf Kosten der Vergütung leistet. Sobald der Gegenstandswert 5.000,00 EUR übersteigt, unterscheiden sich die sog. Wahlanwaltsvergütung (der Anwalt, der nach der Tabelle zu § 13 RVG – Regelvergütung abrechnen kann) und die Gebühren bei Prozesskostenhilfebewilligung erheblich. Ist dem Auftraggeber ein RA beigeordnet und bezieht er PKH, muss der RA, der diesen Auftraggeber vertritt, nach der verminderten Tabelle zu § 49 RVG abrechnen. Die vergütungsrechtlichen Einzelheiten (Vorschuss des Auftraggebers, Anrechnung, Teilbewilligung, Bewilligungsverfahren, sofortige Beschwerde etc.) werden unter Rdn 646 behandelt.

 

Rz. 47

Sicher dürfen Sie nicht jeden Mandanten darauf hinweisen, dass es die Möglichkeit gibt, PKH zu beantragen. Es gibt mit Sicherheit einige Mandanten, die eine solche Möglichkeit entrüstet von sich weisen. Ergibt sich aber im Beratungsgespräch für den RA hinreichender Anlass dafür, den Auftraggeber über die Möglichkeit der Beantragung von PKH zu belehren, so gilt für diese Belehrung auch, dass ein schriftlicher Nachweis darüber spätere Auseinandersetzung zu vermeiden hilft.

 

Rz. 48

Die Auseinandersetzung über erfolgte oder nicht erfolgte Belehrung beginnt i.d.R. dann, wenn das Mandatsverhältnis von Anwaltsseite aus erledigt ist, die Sacharbeit geleistet wurde oder der Auftrag aus sonstigen Gründen endet. Umso sinnvoller ist es, gleich zu Beginn des Mandatsverhältnisses eine Reihe von Belehrungen zu erledigen und zu dokumentieren.

 

Rz. 49

Muster 8.6: Belehrung über die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe

 

Muster 8.6: Belehrung über die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe

Ich bin von dem Rechtsanwalt über die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im gerichtlichen Verfahren belehrt worden. Ich wurde darüber belehrt, dass in außergerichtlichen Angelegenheiten Prozesskostenhilfe nicht möglich ist und dass im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe nie gegeben ist.

 

Rz. 50

 

Praxistipp:

Anstatt mehrere einzelne Belehrungsformulare zu benutzen, ist es sinnvoll, ein Gesamtformular zu erstellen und den Auftraggeber gleich zu Beginn des Mandats um Unterzeichnung des Gesamtformulars zu bitten. Von den erteilten Belehrungen sollten Sie eine Zweitschrift an den Auftraggeber aushändigen.

 

Rz. 51

Muster 8.7: Allgemeine Belehrungen/Beispielskombination, Hinweise und Zusatzerklärungen

 

Muster 8.7: Allgemeine Belehrungen/Beispielskombination, Hinweise und Zusatzerklärungen

 
_________________________  
  der/die Auftraggeber/in genannt,
im Rahmen der Beauftragung der _________________________  
  nachstehend der Rechtsanwalt genannt,

wird der/die Auftraggeber/in auf Folgendes hingewiesen:

Belehrung gem. § 49b Abs. 5 BRAO

Ich bin vor Übernahme des Auftrags von dem Rechtsanwalt darauf hingewiesen worden, dass sich die Gebühren gem. § 49b Abs. 5 BRAO nach einem Gegenstandswert richten und gesetzliche Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstehen.

Ich bin ferner vor Übernahme des Auftrags darauf hingewiesen worden, dass zu Beginn des Auftragsverhältnisses der Gegenstandswert nur geschätzt werden kann. Eine zutreffende Bestimmung des Gegenstandswertes kann erst nach Abschluss der Angelegenheit bei Fälligkeit der Gebühren erfolgen. Des Weiteren bin ich darauf hingewiesen worden, dass grundsätzlich zumindest im gerichtlichen Verfahren jeder Anwalt verpflichtet ist, die gesetzlichen Gebühren zu berechnen, sodass eine eventuell unzutreffend mitgeteilte Höhe des Gegenstandswertes bei Einschaltung eines anderen Rechtsanwaltes nicht zu einer niedrigeren Gebührenhöhe geführt hätte.

Belehrung über die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe

Ich bin von dem Rechtsanwalt über die Voraussetzungen und Folgen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im gerichtlichen Verfahren belehrt worden. Ich wurde darüber belehrt, dass in vor- und außergerichtlichen Angelegenheiten Prozesskostenhilfe nicht möglich ist und dass im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe nie gegeben ist. Ich bin ferner darüber belehrt worden, dass die bewilligte Prozesskostenhilfe mich im Unterliegensfalle nicht vom Kostenerstattungsanspruch der Gegenseite befreit.

Belehrung über die Möglichkeit der Gewährung von Beratungshilfe

Ich bin von dem Rechtsanwalt über die Voraussetzungen und Folgen der Bewilligung von Berat...

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