Rz. 12

Offenbar geprägt und geleitet von einem tiefen Misstrauen gegenüber der Anwaltschaft hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren den Katalog anwaltlicher Hinweispflichten immer mehr erweitert und intensiviert. Ein eindrucksvolles Beispiel bietet hierfür der Aufsatz von Jung, in dem über zehn Seiten hinweg die verschiedenen Hinweispflichten und dankenswerterweise auch die Folgen unterlassener Hinweise aufgezeigt werden.[5] Die aufmerksame Lektüre dieses Aufsatzes kann nur anempfohlen werden, zumal nachstehend nur einige herausragende Beispiele aus Platzgründen aufgezeigt werden sollen.

 

Rz. 13

Die in § 49b Abs. 5 BRAO normierte Hinweispflicht auf Abrechnung nach Gegenstandswert dürfte bei den hier betroffenen Mandaten entfallen, da unter Berücksichtigung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Abrechnung nicht nach den gesetzlichen Gebühren, sondern aufgrund einer Gebührenvereinbarung zu erfolgen hat.

Zu beachten sind jedoch die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) und natürlich die Hinweise nach der im Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

 

Rz. 14

Besondere Vorsicht ist schließlich geboten, wenn ein Mandat außerhalb der eigenen Kanzleiräume – auf welchem Wege auch immer – mit einem Verbraucher im Sinne von § 13 BGB zustande kommt. Hier ist es geboten, dem Mandanten vor Übernahme des Mandats bzw. vor Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit eine – gerichtsfeste – Widerrufsbelehrung zukommen zu lassen, verbunden mit dem notwendigen Hinweis, dass das vereinbarte Honorar auch dann geschuldet wird, wenn auf Wunsch des Mandanten schon innerhalb der noch laufenden Widerrufsfrist die anwaltliche Tätigkeit aufgenommen wird.[6]

Wer also beispielsweise aufgrund der Bettlägerigkeit des Mandanten diesen zum ersten Beratungsgespräch und zur Aufnahme von Informationen für den Vollmachtsentwurf in dessen Wohnung aufsucht, der muss sich die Gefahr vergegenwärtigen, dass er ohne eine entsprechende Widerrufsbelehrung – wie oben dargestellt – seinen Vergütungsanspruch verlieren kann.

 

Rz. 15

 

Hinweis

Es sind erste Fälle bekannt, in denen Rechtsanwälte auf Rückzahlung von Honorar in Anspruch genommen werden mit der Begründung, dass sie es an einer Widerrufsbelehrung haben fehlen lassen und man nunmehr nach Beendigung des Mandates vom Widerrufsrecht Gebrauch macht.[7]

[5] Jung, AnwBl 2015, 724 ff.
[6] Vgl. hierzu die wertvollen Hinweise von Härting und Mayer in AnwBl. 2014, 906 ff.

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