1. Voraussetzungen der Textform

 

Rz. 24

Die Voraussetzungen der Textform sind in § 126b BGB geregelt. Danach muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden. Die Person des Erklärenden muss genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder in anderer Weise erkennbar gemacht werden.

 

Rz. 25

Die Textform wird durch Urkunden i.S.d. § 126 BGB oder die dauerhafte Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger erfüllt.

 

Rz. 26

Das Merkmal der dauerhaften Wiedergabe setzt die dauerhafte Speicherung der Erklärung voraus. Diese liegt bei jeglicher Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger wie Festplatte, Speicherkarte, ­CD-ROM, USB-Stick, DVD etc. vor.[8] Die Speicherung muss nicht räumlich beim Empfänger stattfinden, sondern in dessen Verfügungsbereich, so dass der von ihm kontrollierte Speicherplatz in der "Cloud" genügt.[9] Die Eignung zur Wiedergabe in Schriftzeichen setzt außerdem voraus, dass die Information in Schriftzeichen gespeichert und mit der passenden Hard- und Software als Schriftzeichen lesbar gemacht werden kann. Dauerhafte Speicherung meint nicht die Unveränderbarkeit der Information; es bedarf also nicht einer Sicherung durch CD-ROM oder ähnliche Nur-Lese-Medien.

 

Rz. 27

Die Textform setzt weiterhin voraus, dass die Person des Erklärenden genannt wird; die Unterschrift ist im Gegensatz zu § 126 BGB nicht erforderlich. Dies kann durch die textliche Angabe des Namens, durch einen Briefkopf oder durch den Kopf einer E-Mail erfolgen. Auch die graphische Nachbildung der handschriftlichen Unterschrift, also die eingescannte Unterschrift, reicht als Angabe des Erklärenden. In Bezug auf die Bezeichnung des Erklärenden gelten dieselben Anforderungen wie bei der Schriftform.[10] Danach ist die Angabe des Namens im Klartext nicht erforderlich. Es kann auch die Nennung des Vornamens, des Spitznamens oder der Paraphe ausreichend sein.

 

Rz. 28

Die Textform setzt, wie § 126b BGB ausdrücklich bestimmt, voraus, dass der Abschluss der Erklärung deutlich gemacht wird. Dieses Merkmal wird in der Praxis möglicherweise noch Schwierigkeiten bereiten, da das Gesetz nicht besagt, unter welchen Voraussetzungen der Abschluss "erkennbar gemacht" ist. Die Abschlussfunktion bei der Schriftform berücksichtigt mehrere Aspekte:

die Anzeige des Textendes,
die Anzeige der Beendigung der inhaltlichen Ausgestaltung der Erklärung und
die Anzeige des Abschlusses der Meinungsbildung über das "Ob" der Erklärung.
 

Rz. 29

Wollte man der Textform eine der Schriftform vergleichbare Abschlussfunktion zuweisen, so müsste man recht hohe Anforderungen an das Abschlusszeichen stellen. Dies hätte zur Folge, dass die vorgesehenen Einsatzgebiete der Textform – nämlich Erklärungen, die typischerweise automatisch oder teilweise automatisch, etwa als Serienbriefe etc. erstellt werden – ausgeschlossen wären. Da die Textform aber für die Praxis geeignet sein soll, muss sie durch einfache, automatisch generierte Erklärungen erfüllt werden können. Im Ergebnis wird man also das Erfordernis, dass der Abschluss der Erklärung deutlich zu machen ist, dahin auszulegen haben, dass lediglich das Ende des Textes, also die Vollständigkeit der Erklärung, anzuzeigen ist. Dies kann durch jede Art von Unterzeichnung geschehen, also durch bloße Namens­angabe, Unterschriftsersatz oder Unterschriftsabbildung. Die bloße Angabe des Erklärenden im Kopf der E-Mail reicht nicht aus, wohl aber ein am Ende der E-Mail genannter Name, eine Datierung oder eine Grußformel.[11]

[8] Palandt/Ellenberger, § 126b BGB Rn 3.
[9] jurisPK-BGB/Junker, § 126b BGB Rn 28.
[10] Begründung RegE zu Art. 1 Nr. 3 Form-AnpassungsG, BR-Drucks 535/00, 38.

2. Zugang und Widerruf

 

Rz. 30

Die Textform kann ihrem Konzept entsprechend durch alle Formen der elektronischen Übermittlung, durch Telegramm, Telefax, Computerfax, E-Mail, html-Dateien ("Maus"-Klick im Web; Dateien, die per Link im Internet abgerufen werden können) erfüllt werden.[12] Ferner kann eine Übermittlung im Einzelfall auch durch SMS, Messaging-Dienste (zB WhatsApp) oder soziale Netzwerke (z.B. Facebook oder LinkedIn) erfolgen.[13] Auf den formgerechten Zugang finden die Grundsätze des § 130 BGB Anwendung.[14] Das bedeutet, dass die jeweilige Erklärung solchermaßen und zu derjenigen Zeit in den Herrschaftsbereich z.B. des E-Mail-Empfängers geraten muss, dass dieser nach den gewöhnlichen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Bei privater Internetnutzung geht man davon aus, dass die Erklärung per E-Mail nur dann zulässig ist, wenn der Empfänger gegenüber dem Absender seine Bereitschaft zum entsprechenden Nachrichtenempfang deutlich gemacht hat;[15] für das Arbeitsleben folgt daraus, dass dienstliche E-Mail-Anschlüsse stets genutzt werden können und private E-Mail-Anschlüsse dann, wenn der Arbeitnehmer sie dem Arbeitgeber mitgeteilt hat.

Bei der Prüfung des Erklärungszugangs s...

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