Rz. 1

Die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologie in der Arbeitswelt trägt dazu bei, auch im arbeitsrechtlich bedeutsamen Rechtsverkehr Kosten und Zeit zu sparen. Die damit verbundene Gleichstellung der elektronischen Form mit der konventionellen Schriftform führt zum Problem der Formäquivalenz. Es stellt sich die Frage, ob und wann beim Einsatz neuer Medien den Schriftformerfordernissen für die Wirksamkeit empfangsbedürftiger Willenserklärungen bei der Begründung, Gestaltung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses genügt wird.

 

Rz. 2

Für die Beurteilung der Funktionsäquivalenz, also die gleichwertige Erfüllung der Schriftformzwecke, kommt es darauf an, inwieweit die Funktionen der Schriftform den elektronischen Formen gleichermaßen zukommen. Gegenstand des Vergleichs sind vor allem die elektronische Form nach § 126a BGB und die Textform nach § 126b BGB. Da sich die Funktionen aus den Merkmalen der jeweiligen Formvorschrift ergeben, werden im folgenden Text zunächst die Ausgestaltung der Formen und sodann ihre Funktionen beschrieben.

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