Rz. 121

Jede Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses muss gem. § 22 Abs. 3 BBiG schriftlich erfolgen. Dies gilt sowohl für eine Probezeitkündigung nach § 22 Abs. 1 BBiG als auch für die außerordentliche Kündigung durch den Ausbildenden nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG sowie für die ordentliche Kündigung durch den Auszubildenden gem. § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG. Die außerordentliche Kündigung durch den Ausbildenden und die ordentliche Kündigung durch den Auszubildenden haben zwingend unter Angabe der Kündigungsgründe zu erfolgen, § 22 Abs. 3 BBiG. Zweck dieses konstitutiven Formerfordernisses ist es, die kündigende Vertragspartei vor Übereilung zu bewahren und zur Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Beweissicherung beizutragen. Ein Verstoß gegen die Formvorschrift des § 22 Abs. 3 BBiG führt zur Nichtigkeit der Kündigung gem. § 125 S. 1 BGB; eine nachträgliche Mitteilung der Kündigungsgründe heilt den Formmangel nicht.[98] Auch wenn das Formerfordernis des § 623 BGB den Kündigungsgrund nicht erfasst,[99] gilt der Ausschluss der elektronischen Form ebenso für die von § 22 Abs. 3 BBiG geforderte Begründung der Kündigung, die hier Teil des Formerfordernisses für die Kündigung ist.[100]

[99] ErfK/Müller-Glöge, § 623 BGB Rn 15.
[100] BAG 22.2.1972 – 2 AZR 205/71, AP Nr. 1 zu § 15 BBiG; BAG 17.3.2015 – 9 AZR 991/13, NZA 2015, 1071, 1073 Rn 39 m.w.N; a.A. Poguntke/von Villiez, NZA 2019, 1097, 1101

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