Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Berufsausbildungsvertrag kann nach BBiG § 3 formlos abgeschlossen werden. Seine Wirksamkeit ist nicht von der Niederschrift des wesentlichen Inhalts des Vertrages gemäß BBiG § 4 abhängig.

2. Die Beschäftigung eines Jugendlichen ohne Vorlage der nach JArbSchG § 45 Abs 1 und 2 erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen verstößt zwar gegen ein Beschäftigungsverbot. Der Vertrag, auf dessen Grundlage die verbotene Beschäftigung des Jugendlichen erfolgt, ist aber nach BGB §§ 308 und 309 gültig, wenn die Parteien eine spätere Vorlage der ärztlichen Bescheinigung vorsehen. Er wird auch ohne Nachreichung der ärztlichen Bescheinigung dann voll wirksam, wenn der Jugendliche das 18. Lebensjahr vollendet hat.

3. Die Kündigung eines Berufsausbildungsvertrages aus wichtigem Grunde ist nach BBiG § 15 Abs 3 in Verbindung mit BGB § 125 insgesamt nichtig, wenn nicht in dem Kündigungsschreiben zugleich auch die Kündigungsgründe angegeben werden.

4. Die Nichtigkeit der Kündigung wegen fehlender oder nicht ausreichender Angabe der Kündigungsgründe kann nicht dadurch geheilt werden, daß die Begründung nachgeschoben wird.

 

Normenkette

BBiG §§ 3-4; BGB §§ 125, 308-309; BBiG § 15 Abs. 3; JArbSchG 1960 § 45 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 20.04.1971; Aktenzeichen 7 Sa 76/71)

 

Fundstellen

BAGE 24, 133

BAGE, 133

BB 1972, 1191

DB 1972, 1731

DB 1972, 1732

DB 1972, 1783

EzB BBiG § 15 Abs 3, Nr 1 (red. Leitsatz 1 und Gründe)

EzB BBiG § 3 Abs 1, Nr 1 (red. Leitsatz 1)

EzB BBiG § 4, Nr 1 (red. Leitsatz 1)

ARST 1972, 186

SAE 1973, 108 (Leitsatz 1-4 und Gründe)

SAE 1973, 108 Monjau, Herbert

AP § 15 BBiG (Leitsatz 1-4 und Gründe), Nr 1

AP BBiG § 15, Nr. 1 Söllner, Alfred und Vollmer, Bernhard

AR-Blattei, Berufsausbildung Entsch 2

AR-Blattei, ES 400 Nr 2

ArbuR 1973, 92

ArbuR 1973, 92 Frey, Erich

EzA § 15 BBiG, Nr 1

PraktArbR, BBiG V Nr 55 (Leitsatz 1-4 und Gründe)

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