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§ 126b BGB verlangt, dass die Textform durch Gesetz vorgeschrieben sein muss. Dies ist im Arbeitsrecht bei der Unterrichtung über die Modalitäten des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 5 BGB sowie bei der Entgeltabrechnung nach § 108 Abs. 1 GewO der Fall. Die Textform kann im Übrigen vereinbart werden, wenn nicht zwingendes Gesetzesrecht wie z.B. § 623 BGB, § 14 TzBfG dem entgegensteht. So ist die einfache Textform ausreichend, wenn der Unterrichtungs- und Informationszweck der Erklärung im Vordergrund steht. Wirksame Erklärungen in Textform sind beim Stellen des Urlaubsantrages oder bei dessen Genehmigung bzw. Ablehnung möglich und ausreichend.

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