Rz. 27
Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Diese Regelung entspricht § 81 Abs. 2 VVG.
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