Rz. 87
Verlangt ein Ehegatte vom anderen Ehegatten die Zustimmung zur Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie, liegt ein Fall des § 42 Abs. 1 FamGKG vor. Unzutreffend ist die Auffassung des OLG Frankfurt,[19] das auf § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG abstellt und dabei übersieht, dass es hier nicht um eine gerichtliche Genehmigung geht, sondern um die schlichte Abgabe einer Willenserklärung. Im Ergebnis ist die Bewertung des OLG Frankfurt allerdings zutreffend, wonach auf den objektiven Verkehrswert des betreffenden Anteils abzustellen ist und auf der Immobilie lastende Verbindlichkeiten nicht in Abzug zu bringen sind.
Beispiel 27: Antrag auf Zustimmung zur Veräußerung eines Grundstücks
Der Anwalt beantragt für den Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der gemeinsamen Veräußerung eines im gemeinsamen hälftigen Eigentum stehenden Grundstücks zuzustimmen. Der Verkehrswert beträgt 300.000,00 EUR, die Belastungen 180.000,00 EUR.
Der Verfahrenswert beträgt (300.000,00 EUR : 2 =) 150.000,00 EUR.[20]
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