Rz. 200

Hinsichtlich der Gebühren kann wiederum zunächst auf die Rdn 174 ff. Bezug genommen werden. Hier gelten allerdings einige Besonderheiten.

 

Rz. 201

Bei Stufenanträgen ist zu differenzieren. Auch hier kann es zu einem geringeren Wert für die Terminsgebühr oder auch die Einigungsgebühr kommen. Dabei sind drei Grundfälle zu unterscheiden.

 

Rz. 202

Wird sowohl über den Auskunftsantrag (gegebenenfalls auch den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) verhandelt und anschließend über den Zahlungsantrag, entsteht auch die Terminsgebühr nur aus dem höheren Wert (§ 38 FamGKG).

 

Beispiel 110: Stufenantrag mit Verhandlung über Auskunft und Zahlung

Die Antragstellerin hat Stufenantrag auf Auskunft und auf Zahlung eines noch zu beziffernden Unterhalts erhoben. Zunächst wird über die Auskunft verhandelt und der Antragsgegner verpflichtet. Nach Auskunftserteilung wird zur Höhe verhandelt und entschieden. Die Werte werden wie folgt festgesetzt: Unterhalt 6.000,00 EUR, Auskunft 1.500,00 EUR.

Abzurechnen sind alle Gebühren gem. § 38 FamGKG nach dem höheren Wert, also nach 6.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   460,20 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   424,80 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 905,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   171,95 EUR
Gesamt   1.076,95 EUR
 

Rz. 203

Der Gegenstandswert des Stufenantrags richtet sich auch dann nach dem höchsten Wert (beabsichtigter Leistungsanspruch) (siehe Rdn 151 ff.), wenn der Antrag insgesamt schon in der Auskunftsstufe abgewiesen wird, und zwar auch für die Terminsgebühr.[63] Die gegenteilige Auffassung, die für die Terminsgebühr einen geringeren Wert ansetzen will,[64] ist abzulehnen. Sie widerspricht auch der Rechtsprechung des BGH in Zivilsachen.[65]

 

Beispiel 111: Stufenantrag mit Verhandlung über Auskunft und anschließender Antragsabweisung

Die Antragstellerin hat Stufenantrag auf Auskunft und auf Zahlung eines noch zu beziffernden Unterhalts erhoben. Der Stufenantrag wird nach Verhandlung insgesamt abgewiesen. Die Werte werden wie folgt festgesetzt: Unterhalt 6.000,00 EUR, Auskunft 1.500,00 EUR.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 110, da über den Leistungsantrag entschieden worden ist. Die Abweisung des Stufenantrags erwächst hinsichtlich des vollen Anspruchs – auch des Leistungsantrags – in Rechtskraft.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   460,20 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   424,80 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 905,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   171,95 EUR
Gesamt   1.076,95 EUR
 

Rz. 204

Erledigt sich das Verfahren dagegen, bevor über den Leistungsantrag verhandelt worden ist und hat auch keine Besprechung nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV stattgefunden, sondern war bislang nur über die Auskunft verhandelt worden, richtet sich die Terminsgebühr nur nach dem geringeren Gegenstandswert der Auskunftsstufe.[66] Da sich die Gerichtsgebühr nach dem Wert des Leistungsanspruchs richtet, kommt insoweit eine Wertfestsetzung von Amts wegen nicht in Betracht. Vielmehr ist der Wert für die Terminsgebühr auf Antrag des Anwalts oder eines Beteiligten im Verfahren nach § 33 RVG festzusetzen.[67]

 

Beispiel 112: Stufenantrag mit mündlicher Verhandlung nur über Auskunft und anschließender Antragsrücknahme

Die Antragstellerin verlangt Unterhalt und geht im Wege des Stufenantrags (Auskunft und Zahlung) gegen den Antragsgegner vor. Über den Auskunftsantrag wird verhandelt. Sodann wird die Auskunft erteilt und der Antrag insgesamt zurückgenommen. Die Werte werden wie folgt festgesetzt: Unterhalt 6.000,00 EUR, Auskunft 1.500,00 EUR.

Die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) ist aus dem höheren Wert des Zahlungsantrags angefallen. Die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) ist dagegen nur aus dem geringeren Wert des Auskunftsantrags entstanden.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   460,20 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   138,00 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 618,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   117,46 EUR
Gesamt   735,66 EUR
 

Rz. 205

Anders verhält es sich wiederum, wenn vor der Erledigung des Verfahrens eine Besprechung der Anwälte zur Hauptsache geführt worden ist. Dann entsteht ungeachtet des Umstands, dass vor Gericht nur über den Auskunftsantrag verhandelt worden ist, die Terminsgebühr aufgrund der Besprechung aus dem höheren Wert.

 

Beispiel 113: Stufenantrag mit mündlicher Verhandlung nur über Auskunft, aber anschließender Besprechung zum Zahlungsantrag

Die Antragstellerin hat Stufenantrag auf Auskunft und auf Zahlung eines noch zu beziffernden Unterhalts erhoben. Zunächst wird über die Auskunft verhandelt und der Antragsgegner zur Auskunft verpflichtet. Nach Auskunftserteilung führen die Anwälte der Beteiligten Vergleichsverhandlungen zur Höhe, die a...

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