Rz. 195

Kommt es zu einer Einigung, so entsteht eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV aus dem Wert der anhängigen Gegenstände.

 

Beispiel 106: Unterhaltsverfahren mit Verhandlung und Einigung

Die Antragstellerin beantragt Zahlung eines monatlichen zukünftigen Unterhalts in Höhe von 1.000,00 EUR zuzüglich drei fälliger Beträge. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schließen die Beteiligten einen Vergleich.

Die Anwälte erhalten eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV), eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) und eine 1,0-Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1003 VV).

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   845,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   780,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   650,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.295,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   436,05 EUR
Gesamt   2.731,05 EUR
 

Rz. 196

Ebenso ist abzurechnen, wenn ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird (siehe Beispiel 193).

 

Rz. 197

Werden nicht anhängige Gegenstände in eine Einigung einbezogen, entsteht aus dem Mehrwert der Einigung unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV.

 

Beispiel 107: Unterhaltsverfahren mit Verhandlung und Einigung auch über nicht anhängige Gegenstände

Die Antragstellerin beantragt Zahlung eines monatlichen zukünftigen Unterhalts in Höhe von 1.000,00 EUR. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schließen die Beteiligten einen Vergleich über den künftigen Unterhalt und weitere fünf fällige Unterhaltsbeträge.

Die Anwälte erhalten eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) aus dem Wert der anhängigen 12.000,00 EUR und eine 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr (Nr. 3101 Nr. 2 VV) aus dem Mehrwert von 5.000,00 EUR. Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG.

Hinzu kommt eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) aus dem Gesamtwert von 17.000,00 EUR.

Des Weiteren erhalten die Anwälte eine 1,0-Einigungsgebühr aus dem Wert der anhängigen 12.000,00 EUR und eine 1,5-Einigungsgebühr aus dem Wert der nicht anhängigen 5.000,00 EUR, wobei wiederum § 15 Abs. 3 RVG zu beachten ist.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 785,20 EUR  
  (Wert: 12.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV 242,40 EUR  
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
 

gem. 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als

1,3 aus 17.000,00 EUR
  904,80 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   835,20 EUR
  (Wert: 17.000,00 EUR)    
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV 604,00 EUR  
  (Wert: 12.000,00 EUR)    
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV 454,50 EUR  
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
 

gem. 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als

1,5 aus 17.000,00 EUR
  1.044,00 EUR
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.804,00 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   532,76 EUR
Gesamt   3.336,76 EUR
 

Rz. 198

Wird die Einigung vor Anhängigkeit geschlossen, dann entsteht zwar nur eine 0,8-Verfahrensgebühr. Dafür entsteht allerdings die höhere 1,5-Einigungsgebühr.

 

Beispiel 108: Einigung aufgrund Besprechung vor Anhängigkeit

Der Anwalt erhält den Auftrag, monatlichen zukünftigen Unterhalts in Höhe von 1.000,00 EUR zu beantragen. Zur Einreichung des Antrags kommt es nicht mehr, da aufgrund einer Besprechung mit dem Gegner doch noch ein Vergleich zustande kommt.

Der Anwalt erhält aus dem Wert von 12.000,00 EUR eine 0,8-Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Nr. 1 VV) (siehe Rdn 175) und eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV). Die Einigungsgebühr beläuft sich jetzt auf 1,5, da die Unterhaltsforderung noch nicht anhängig war (Nr. 1000 VV).

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV   483,20 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   724,80 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)    
3. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV   906,00 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.134,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   405,46 EUR
Gesamt   2.539,46 EUR
 

Rz. 199

Wird die Einigung vor Anhängigkeit lediglich schriftlich geschlossen, ohne dass eine Besprechung stattgefunden hat, dann entsteht keine Terminsgebühr, da vor Anhängigkeit noch keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.

 

Beispiel 109: Schriftlicher Vergleich vor Anhängigkeit

Der Anwalt erhält den Auftrag, monatlichen zukünftigen Unterhalts in Höhe von 1.000,00 EUR zu beantragen. Zur Einreichung des Antrags kommt es nicht mehr, da doch noch ein schriftlicher Vergleich zustande kommt, ohne dass allerdings eine Besprechung stattgefunden hat.

Der Anwalt erhält die 0,8-Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Nr. 1 VV) aus dem Wert von 12.000,00 EUR (siehe Rdn 175) und eine 1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV). Eine Terminsgebühr ist jetzt nicht entstanden.

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV   483,20 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)    
2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV   906,00 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.409,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   267,75 ...

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