Rz. 291

Hinsichtlich der Gebühren kann wiederum zunächst auf die Rdn 251 ff. Bezug genommen werden. Hier gelten allerdings einige Besonderheiten.

 

Rz. 292

Bei Stufenanträgen ist zu differenzieren. Auch hier kann es zu einem geringeren Wert für die Terminsgebühr kommen. Dabei sind drei Grundfälle zu unterscheiden.

 

Rz. 293

Wird sowohl über den Auskunftsantrag (gegebenenfalls auch den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) verhandelt und anschließend über den Zahlungsantrag, entsteht auch die Terminsgebühr nur aus dem höheren Wert (§ 38 FamGKG).

 

Beispiel 169: Stufenantrag mit Verhandlung über Auskunft und Zahlung

Die Antragstellerin hat Stufenantrag auf Auskunft und auf Zahlung eines noch zu beziffernden Zugewinnausgleichs erhoben. Zunächst wird über die Auskunft verhandelt und der Antragsgegner zur Auskunftserteilung verpflichtet. Nach Auskunftserteilung wird zur Höhe verhandelt und entschieden. Die Werte werden wie folgt festgesetzt: Zahlung 15.000,00 EUR, Auskunft 3.000,00 EUR.

Abzurechnen sind alle Gebühren gem. § 38 FamGKG nach dem höheren Wert, also nach 15.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   845,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   780,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.645,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   312,55 EUR
Gesamt   1.957,55 EUR
 

Rz. 294

Der Gegenstandswert des Stufenantrags richtet sich auch dann nach dem höchsten Wert (beabsichtigter Leistungsanspruch – siehe Rdn 286 ff.), wenn der Antrag insgesamt schon in der Auskunftsstufe abgewiesen wird.[81]

 

Beispiel 170: Stufenantrag mit Verhandlung über Auskunft und anschließender Antragsabweisung

Die Antragstellerin hat Stufenantrag auf Auskunft und auf Zahlung eines noch zu beziffernden Zugewinnausgleichs erhoben. Der Stufenantrag wird nach Verhandlung insgesamt abgewiesen. Die Werte werden wie folgt festgesetzt: Zahlung 15.000,00 EUR, Auskunft 3.000,00 EUR.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel, da über den Leistungsantrag entschieden worden ist. Die Abweisung des Stufenantrags erwächst hinsichtlich des vollen Anspruchs – auch des Leistungsantrags – in Rechtskraft.

 

Rz. 295

Erledigt sich das Verfahren dagegen, bevor über den Leistungsantrag verhandelt worden ist und hat auch keine Besprechung nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV stattgefunden, sondern war bislang nur über die Auskunft verhandelt worden, richtet sich die Terminsgebühr nur nach dem geringeren Gegenstandswert der Auskunftsstufe.[82] Da sich die Gerichtsgebühr nach dem Wert des Leistungsanspruchs richtet, kommt insoweit eine Wertfestsetzung von Amts wegen nicht in Betracht. Vielmehr ist der Wert für die Terminsgebühr auf Antrag des Anwalts oder eines Beteiligten im Verfahren nach § 33 RVG festzusetzen.

 

Beispiel 171: Stufenantrag mit mündlicher Verhandlung nur über Auskunft und anschließender Antragsrücknahme

Die Antragstellerin hat Stufenantrag auf Auskunft und auf Zahlung eines noch zu beziffernden Zugewinns erhoben. Zunächst wird über die Auskunft verhandelt und der Antragsgegner zur Auskunft verpflichtet. Nach Auskunftserteilung erkennt die Antragstellerin, dass sich kein Zugewinnausgleichsanspruch ergeben wird und nimmt ihren Antrag zurück. Die Werte werden wie folgt festgesetzt: Zahlung 15.000,00 EUR, Auskunft 3.000,00 EUR.

Die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) ist aus dem höheren Wert des Zahlungsantrags angefallen. Die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) ist dagegen nur aus dem geringeren Wert des Auskunftsantrags entstanden.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   845,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   241,20 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.106,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   210,18 EUR
Gesamt   1.316,38 EUR
 

Rz. 296

Anders verhält es sich wiederum, wenn vor der Erledigung des Verfahrens eine Besprechung der Anwälte zur Hauptsache geführt worden ist. Dann entsteht ungeachtet des Umstands, dass vor Gericht nur über den Auskunftsantrag verhandelt worden ist, die Terminsgebühr aufgrund der Besprechung aus dem höheren Wert.

 

Beispiel 172: Stufenantrag mit mündlicher Verhandlung nur über Auskunft, aber anschließender Besprechung zum Zahlungsantrag

Die Antragstellerin hat Stufenantrag auf Auskunft und auf Zahlung eines noch zu beziffernden Zugewinnausgleichs erhoben. Zunächst wird über die Auskunft verhandelt und der Antragsgegner zur Auskunft verpflichtet. Nach Auskunftserteilung führen die Anwälte der Beteiligten Vergleichsverhandlungen zur Höhe, die allerdings scheitern, so dass die Antragstellerin ihren Antrag daraufhin zurücknimmt. Die Werte werden wie folgt festgesetzt: Zahlung 15.000,00 EUR, Auskunft 3.000,00 EUR.

Die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) ist aus dem höheren Wert des Zahlungsantrags angefallen. Die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) ist zunächst gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV nur aus dem geringeren Wert des Auskunftsantrags entstanden. Mit...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge