Rz. 286

Geht der Antragsteller im Wege des Stufenantrags nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 254 ZPO vor, verlangt er also Auskunft und/oder eidesstattliche Versicherung sowie einen nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Betrag, so gilt § 38 i.V.m. §§ 35, 42 Abs. 1 FamGKG. Der Wert des Auskunftsanspruchs berechnet sich nach § 42 Abs. 1 FamGKG (siehe Rdn 280), der Wert des Zahlungsantrags nach § 35 FamGKG. Für die Wertberechnung ist nur einer der verbundenen Ansprüche maßgebend, und zwar der Anspruch mit dem höchsten Wert, also i.d.R. des Zahlungsantrags.

 

Rz. 287

Keine Probleme bereitet die Wertfestsetzung, wenn der Zahlungsantrag später im Rahmen der Erwartung beziffert wird. Dann ist der Wert des später bezifferten Zahlungsantrags maßgebend.

 

Beispiel 165: Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung mit späterer Bezifferung

Die Ehefrau verlangt vom Ehemann im Wege eines Stufenantrags Auskunft über dessen Endvermögen sowie einen danach noch zu beziffernden Zugewinnausgleich. Nach Erteilung der Auskünfte beziffert die Ehefrau ihren Anspruch erwartungsgemäß mit 30.000,00 EUR.

Maßgebend ist gem. § 38 FamGKG der höhere Wert von 30.000,00 EUR.

 

Rz. 288

Hat der Gegner zwischenzeitlich Teilzahlungen erbracht, so dass geringer beziffert wird, hat dies auf den Wert keinen Einfluss, da nach § 34 FamGKG auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags abzustellen ist.[78]

 

Beispiel 166: Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung mit späterer Bezifferung nach Teilzahlungen

Die Ehefrau verlangt vom Ehemann im Wege eines Stufenantrags Auskunft über dessen Endvermögen sowie einen danach noch zu beziffernden Zugewinnausgleich. Nach Anhängigkeit zahlt der Ehemann 20.000,00 EUR auf den Zugewinnausgleich und erteilt die geforderten Auskünfte. Die Ehefrau beziffert im Hinblick darauf ihren Anspruch nur noch mit 10.000,00 EUR.

Maßgebend ist gem. § 38 FamGKG der höhere Wert, der auf den Tag der Antragseinreichung mit 30.000,00 EUR anzusetzen ist.

 

Rz. 289

Kommt es nicht zur Bezifferung (sog. stecken gebliebener Stufenantrag), so ist zu schätzen, mit welchem Zugewinnausgleichsanspruch nach dem objektiven Vorbringen des Antragstellers zu rechnen war.[79]

 

Beispiel 167: Stecken gebliebener Stufenantrag (I)

Die Ehefrau verlangt vom Ehemann im Wege eines Stufenantrags Auskunft über dessen Endvermögen sowie einen danach noch zu beziffernden Zugewinnausgleich. Zur Bezifferung kommt es nicht mehr. Nach den Angaben der Ehefrau wäre mit einem Zugewinn in Höhe von 20.000,00 EUR zu rechnen gewesen.

Maßgebend ist gem. § 38 FamGKG der höhere Wert, der auf den Wert von 20.000,00 EUR zu schätzen ist.

 

Rz. 290

Fehlen jegliche Anhaltspunkte für eine Schätzung, so ist für den Leistungsantrag vom Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG auszugehen.[80]

 

Beispiel 168: Stecken gebliebener Stufenantrag (II)

Die Ehefrau verlangt vom Ehemann im Wege eines Stufenantrags Auskunft über dessen Endvermögen sowie einen danach noch zu beziffernden Zugewinnausgleich. Zur Bezifferung kommt es nicht mehr. Anhaltspunkte für den zu erwartenden Zugewinnausgleich sind nicht vorhanden.

Maßgebend ist auch jetzt gem. § 38 FamGKG der höhere Wert, der gem. § 42 Abs. 3 FamGKG auf den Auffangwert von 5.000,00 EUR zu schätzen ist.

[78] OLG Hamm, Beschl. v. 17.9.2013 – 6 WF 191/13; Beschl. v. 5.9.2014 – 6 WF 93/14.
[79] OLG Hamm, Beschl. v. 5.9.2014 – 6 WF 93/14; FamRZ 2014, 1224 = FamFR 2013, 331= FF 2013, 333 =FuR 2014, 185; OLG Jena AGS 2013 469 = JurBüro 2013, 26 = FamRZ 2013, 489 = FamFR 2012, 447; OLG Stuttgart AGS 2012, 33 = Justiz 2012, 88 = FamRZ 2012, 393 = FamFR 2012, 16 = RVGprof. 2012, 38 = FamRB 2012, 214; OLG Schleswig AGS 2014, 187 = SchlHA 2014, 36 = FamRZ 2014, 689 = FamFR 2013, 546; OLG Naumburg, Beschl. v. 20.6.2011 – 3 WF 157/11; OLG Celle AGS 2012, 192 = JurBüro 2011, 483 = FamRZ 2011, 1809.
[80] OLG Hamm AGS 2012, 194 = FamRZ 2011, 582 = FamFR 2011, 41 = FF 2011, 219; AGS 2013, 589; OLG Jena AGS 2014, 338 = NJW-Spezial 2014, 443 (in den zitierten Entscheidungen galt allerdings noch der frühere Auffangwert von 3.000,00 EUR).

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