Rz. 251

Für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) erhält der Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.

 

Beispiel 142: Zugewinnverfahren ohne Termin

Der Anwalt reicht für die Ehefrau einen Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 20.000,00 EUR ein. Später wird der Antrag wieder zurückgenommen, ohne dass verhandelt worden oder eine Besprechung geführt worden war.

Der Anwalt erhält lediglich eine 1,3-Verfahrensgebühr aus 20.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   964,60 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 984,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   187,07 EUR
Gesamt   1.171,67 EUR
 

Rz. 252

Soweit sich die Sache vorzeitig erledigt, bevor ein Antrag eingereicht oder ein Termin wahrgenommen worden ist, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV auf 0,8.

 

Beispiel 143: Zugewinnverfahren, vorzeitige Erledigung

Der Anwalt soll für die Ehefrau einen Antrag auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 20.000,00 EUR einreichen. Zur Antragseinreichung kommt es jedoch nicht mehr, da der Ehemann zuvor doch noch zahlt.

Der Anwalt erhält lediglich eine 0,8-Verfahrensgebühr aus 20.000,00 EUR.

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV   593,60 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 613,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   116,58 EUR
Gesamt   730,18 EUR
 

Rz. 253

Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich ferner unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 2 VV (siehe dazu Beispiel 155).

 

Rz. 254

Soweit der Zugewinn gem. § 1371 Abs. 1 u. 2 BGB gegen die Erben geltend gemacht wird, erhält der Anwalt, der mehrere Erben vertritt, die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV.

 

Beispiel 144: Zugewinnverfahren, Vertretung einer Erbengemeinschaft

Nach dem Tode des Ehemannes macht die Ehefrau den sog. "kleinen Pflichtteil" geltend. Sie schlägt ihr Erbe aus und verlangt einerseits von den drei Kindern des Erblassers ihren Pflichtteil und macht andererseits vor dem FamG Zugewinnausgleich in Höhe von 150.000,00 EUR geltend. Die Sache erledigt sich ohne mündliche Verhandlung.

Der Anwalt, der die Erben im Zugewinnverfahren vertritt, erhält jetzt eine nach Nr. 1008 VV um 0,6 erhöhte Verfahrensgebühr, da er drei Auftraggeber vertreten hat.

 
1. 1,9-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV   3.340,20 EUR
  (Wert: 150.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.360,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   638,44 EUR
Gesamt   3.998,64 EUR
 

Rz. 255

Ist eine außergerichtliche Vertretung vorausgegangen, so ist die dort entstandene Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig, höchstens mit 0,75, anzurechnen. Zur außergerichtlichen Vertretung siehe § 4.

 

Rz. 256

Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, so ist die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens anzurechnen (Anm. zu Nr. 3305; Anm. zu Nr. 3307 VV). Die Gebühr für einen Vollstreckungsbescheid (Nr. 3308 VV) ist dagegen nicht anzurechnen. Zum Mahnverfahren siehe § 5.

 

Rz. 257

Ist ein selbstständiges Beweisverfahren vorausgegangen, so ist die dortige Verfahrensgebühr anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 5 VV). Zum selbstständigen Beweisverfahren siehe § 6.

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