Rz. 345

Erhöht sich der Gebührensatz der Verfahrensgebühr nach Zurückverweisung, so ergeben sich jetzt als Anrechnungsfall im Gegensatz zum bisherigen Recht keine Probleme.

 

Beispiel: Der Anwalt erhebt für seinen Mandanten Klage auf Zahlung von 5.000 EUR. Die Klage wird abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens stirbt der Mandant und wird von seinen drei Kindern beerbt. Das Urteil des AG wird aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Durch den Tod des Auftraggebers und die Fortsetzung des Rechtsstreits durch seine Erben erhöht sich die Verfahrensgebühr nach VV 1008 (siehe VV 1008 Rdn 23). Im Berufungsverfahren erhält der Anwalt also eine 2,2-Verfahrensgebühr (VV 3200). Im Verfahren nach Zurückverweisung entsteht jetzt die nach VV 1008 erhöhte 1,9-Verfahrensgebühr (VV 3100), auf die die einfache Verfahrensgebühr angerechnet wird.

Zu rechnen ist wie folgt:

I. Ausgangsverfahren (Wert: 5.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   434,20 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   400,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 855,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   162,45 EUR
Gesamt   1.017,45 EUR

II. Berufungsverfahren (Wert: 5.000 EUR)

 
1. 2,2-Verfahrensgebühr, VV 3200, 1008   734,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3202   400,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.155,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   219,56 EUR
Gesamt   1.375,16 EUR

III. Verfahren nach Zurückverweisung (Wert: 5.000 EUR)

 
1. 1,9-Verfahrensgebühr, VV 3100, 1008   634,60 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 6 anzurechnen, 1,3 aus 5.000 EUR   – 434,20 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   400,80 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 621,20 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   118,03 EUR
Gesamt   739,23 EUR
 

Rz. 346

Gleiches gilt im Fall der VV 3101 Nr. 1.

 

Beispiel: Der Mandant wird verklagt (5.000 EUR) und beauftragt einen Anwalt mit seiner Vertretung. Bevor der Anwalt einen Antrag stellen kann, wird die Klage durch unechtes Versäumnisurteil abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Nunmehr stellt der Anwalt des Beklagten den Antrag auf Klageabweisung.

Für den Beklagten ist wie folgt zu rechnen:

I. Ausgangsverfahren (Wert: 5.000 EUR)

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3101 Nr. 1   267,20 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 287,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   54,57 EUR
Gesamt   341,77 EUR

II. Berufungsverfahren (Wert: 5.000 EUR)

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, VV 3200   534,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3202   400,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 955,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   181,49 EUR
Gesamt   1.136,69 EUR

III. Verfahren nach Zurückverweisung (Wert: 5.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   434,20 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 6 anzurechnen, 0,8 aus 5.000 EUR   – 267,20 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   400,80 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 587,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   111,68 EUR
Gesamt   699,48 EUR

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