Rz. 323

Wird das Verfahren nur teilweise zurückverwiesen, so ergeben sich ebenfalls keine Probleme. Die Gebühren des Verfahrens nach Zurückverweisung berechnen sich dann lediglich aus dem Wert derjenigen Gegenstände, hinsichtlich deren das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden ist.

 

Beispiel: Gegen das Urteil i.H.v. 20.000 EUR wird Berufung eingelegt. Die Berufung wird i.H.v. 15.000 EUR zurückgewiesen; im Übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen. Dort wird nach Verhandlung ein Vergleich geschlossen.

Die Gebühren im Ausgangs- und Berufungsverfahren berechnen sich aus dem Wert von 20.000 EUR, die Gebühren des Verfahrens nach Zurückverweisung aus dem Wert von 5.000 EUR. Nur aus diesem Wert ist dann auch anzurechnen.

I. Ausgangsverfahren (Wert: 20.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   1.068,60 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   986,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.075,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   394,25 EUR
Gesamt   2.469,25 EUR

II. Verfahren nach Zurückverweisung (Wert: 5.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   434,20 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 6 anzurechnen, 1,3 aus 5.000 EUR   – 434,20 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   400,80 EUR
4. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003   334,00 EUR
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 754,80 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   143,41 EUR
Gesamt   898,21 EUR

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