Rz. 303

Ebenso ist zu addieren, wenn der eine Ehegatte Zahlung verlangt und der andere Ehegatte im Wege des Stufenantrags vorgeht.[85]

 

Beispiel 177: Zahlungsantrag und Stufenwiderantrag

Die Ehefrau verlangt vom Ehemann Zahlung eines Zugewinns in Höhe von 30.000,00 EUR. Der Ehemann stellt einen Widerantrag auf Auskunft und Zahlung eines nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Zugewinnausgleichs.

Für den Antrag auf Zahlung gilt gem. § 35 FamGKG der verlangte Betrag, also 30.000,00 EUR. Der Wert des Widerantrags ist nach § 38 FamGKG zu ermitteln (siehe Rdn 286). Beide Werte sind sodann nach § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammenzurechnen.

[85] OLG Köln AGS 2014, 282 m. Anm. Thiel = NJW-Spezial 2014, 380 = NZFam 2014, 607 = FamRB 2014, 304 = JurBüro 2014, 535.

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