Rz. 211

Der Anwalt erhält zunächst einmal für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV), die sich unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 1 und 2 VV auf 0,8 ermäßigen kann. Eine Ermäßigung nach Nr. 3101 Nr. 3 VV ist nicht möglich.

 

Beispiel 118: Vaterschaftsfeststellung ohne Termin

Das Kind beantragt im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft zugleich gem. §§ 179 Abs. 1 S. 2, 237 FamFG die Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe des Mindestunterhalts. Nach Eingang des Gutachtens wird der Antrag zurückgenommen, ohne dass verhandelt worden war.

Der Anwalt erhält nur die Verfahrensgebühr aus dem höheren Wert, also aus 2.952,00 EUR (siehe Rdn 210).

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   195,00 EUR
  (Wert: 2.952,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 215,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   40,85 EUR
Gesamt   255,85 EUR
 

Rz. 212

Kommt es zu einem Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV, entsteht eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

 

Beispiel 119: Vaterschaftsfeststellung und Kindesunterhalt mit Termin

Das Kind beantragt im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft zugleich gem. §§ 179 Abs. 1 S. 2, 237 FamFG die Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe des Mindestunterhalts. Es wird mündlich verhandelt.

Der Anwalt erhält Verfahrens- und Terminsgebühren aus dem höheren Wert, also aus 2.952,00 EUR (siehe Rdn 215). Alle Gebühren entstehen nur aus diesem Wert.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 2.952,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   241,20 EUR
  (Wert: 2.952,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 522,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   99,28 EUR
Gesamt   621,78 EUR
 

Rz. 213

Wird hier im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden oder ein Vergleich über den Unterhalt geschlossen, entsteht gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ebenfalls eine Terminsgebühr, da es sich um eine Familienstreitsache handelt und daher eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 1 ZPO).

 

Beispiel 120: Vaterschaftsfeststellung und Kindesunterhalt – Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Das Kind beantragt im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft zugleich gem. §§ 179 Abs. 1 S. 2, 237 FamFG die Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe des Mindestunterhalts. Im Einverständnis der Beteiligten wird im schriftlichen Verfahren entschieden.

Der Anwalt erhält auch hier Verfahrens- und Terminsgebühr aus dem höheren Wert, also aus 2.952,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 2.952,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   241,20 EUR
  (Wert: 2.952,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 522,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   99,28 EUR
Gesamt   621,78 EUR
 

Rz. 214

Kommt es zu einer Einigung, entsteht eine 1,0-Einigungsgebühr aus dem Wert des Zahlungsantrags. Das Additionsverbot des § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG spielt insoweit keine Rolle, weil sich die Einigung ohnehin nur über den Zahlungsantrag verhält.

 

Beispiel 121: Vaterschaftsfeststellung und Kindesunterhalt und Einigung über den Kindesunterhalt

Das Kind beantragt im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft zugleich gem. §§ 179 Abs. 1 S. 2, 237 FamFG die Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe des Mindestunterhalts. Es wird mündlich verhandelt.

Der Anwalt erhält zu der Verfahrens- und der Terminsgebühr aus dem höheren Wert auch eine 1,0-Einigungsgebühr aus diesem Wert.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 2.952,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   241,20 EUR
  (Wert: 2.952,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   201,00 EUR
  (Wert: 2.952,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 723,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   137,47 EUR
Gesamt   860,97 EUR
 

Rz. 215

Kommt es zu einer Einigung mit einem Mehrwert, etwa weil man sich zur Vermeidung eines weiteren Verfahrens auf einen höheren Unterhalt einigt, so entsteht eine 1,5-Einigungsgebühr aus dem Mehrwert. Zudem entsteht die Verfahrensdifferenzgebühr der Nr. 3101 Nr. 2 VV und eine höhere Terminsgebühr.

 

Rz. 216

Möglich ist auch, dass sich die Beteiligten im verbundenen Verfahren über einen höheren Unterhaltsanspruch als 100 % des Mindestunterhalts einigen. In diesem Fall liegt zwar ein Vergleichsmehrwert vor. Zu beachten ist aber auch hier das Additionsverbot des § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG.

 

Beispiel 122: Vaterschaftsfeststellung und Kindesunterhalt und Einigung mit Mehrwert Kindesunterhalt

Das Kind beantragt im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft zugleich gem. §§ 179 Abs. 1 S. 2, 237 FamFG die Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe des Mindestunterhalts. Es wird mündlich verhandelt. Im Termin wird ein Vergleich über einen höheren Unterhalt geschlossen, da das Kind bereits außergerichtlich Unterhalt nach der 5. Einko...

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