Rz. 210

Im verbundenen Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung von Kindesunterhalt sind die Werte von Vaterschaftsfeststellung und Unterhalt zwar gesondert zu ermitteln; es gilt jedoch nach § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG ein Additionsverbot. Insgesamt maßgebend ist nur der höhere Wert, also in der Regel der Wert des Zahlungsantrags (§§ 35, 51 Abs. 1 u. 2 FamGKG).

 

Beispiel 116: Vaterschaftsfeststellung und Kindesunterhalt (I)

Das Kind beantragt im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft zugleich gem. §§ 179 Abs. 1 S. 2, 237 FamFG die Zahlung eines zukünftigen monatlichen Unterhalts in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts gemäß der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des anrechenbaren Kindergelds (246,00 EUR).

Der Wert für den Feststellungsantrag beträgt 2.000,00 EUR (§ 47 Abs. 1 FamGKG).

Der Wert für den Zahlungsantrag beläuft sich gem. §§ 35, 51 Abs. 1 FamGKG auf 12 x 246,00 EUR = auf 2.952,00 EUR.

Insgesamt gilt aber gem. § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG nur der höhere Wert, hier also der Wert des Zahlungsantrags mit 2.952,00 EUR.

 

Beispiel 117: Vaterschaftsfeststellung und Kindesunterhalt (II)

Das Kind beantragt im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft zugleich gem. §§ 179 Abs. 1 S. 2, 237 FamFG die Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 50 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle, da aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kindesvaters ein höherer Unterhalt nicht in Betracht kommt.

Der Wert für den Feststellungsantrag beträgt wiederum 2.000,00 EUR (§ 47 Abs. 1 FamGKG).

Der Wert für den Zahlungsantrag beläuft sich jetzt nur auf 12 x 123,00 EUR = 1.476,00 EUR (§§ 35, 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG).

Es gilt gem. § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG der höhere Wert, hier also der Wert des Feststellungsantrags mit 2.000,00 EUR.

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